EU-MERCOSUR - Abkommen wird vorläufig ab 01.05.2026 angewendet

Nachdem auch Paraguay als letztes der vier Mercosur-Länder dem Abkommen formell zugestimmt hat, müssen diese Länder ihre Ratifizierung bis Ende März der Europäischen Union anzeigen. Nach Mitteilung der EU-Kommission haben Argentinien, Brasilien und Uruguay dies bereits getan. Paraguay hat das Abkommen erst Mitte März ratifiziert und wird die Mitteilung voraussichtlich in Kürze übermitteln. Auch die EU hat den Mercosur-Ländern die vorläufige Anwendungsurkunde für das Interimshandelsabkommen entsprechend notifiziert. Damit startet die Anwendung des Abkommens am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die vollständige Ratifizierung folgt – dies ist der 01.05.2026!


Hierzu die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 23.03.2026:

 

Das EU-Mercosur-Interimshandelsabkommen kann ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet werden. Die Europäische Union hat den Mercosur-Ländern die vorläufige Anwendungsurkunde für das Interimshandelsabkommen entsprechend notifiziert. EU-Handelskommissar Maroš Šefčovič erklärte: „Der heutige Tag ist ein wichtiger Schritt, um unsere Glaubwürdigkeit als bedeutender Handelspartner unter Beweis zu stellen. Die Priorität besteht nun darin, dieses Abkommen zwischen der EU und dem Mercosur in konkrete Ergebnisse umzusetzen und den EU-Exporteuren die Plattform zu bieten, die sie benötigen, um neue Chancen für Handel, Wachstum und Arbeitsplätze zu nutzen. Die vorläufige Anwendung wird es uns ermöglichen damit zu beginnen, dieses Versprechen einzulösen. Ich freue mich darauf, dass dieses Abkommen sein Potenzial entfaltet, unsere Wirtschaft stärkt und unsere Position im Welthandel festigt, während wir alle demokratischen Verfahren abschließen.“

 

Das EU-Mercosur-Interimshandelsabkommens (iTA) wird ab dem 1. Mai vorläufig zwischen der EU und allen Mercosur-Ländern gelten, die ihre Ratifizierungsverfahren abgeschlossen und dies der EU bis Ende März notifiziert haben – Argentinien, Brasilien und Uruguay haben dies bereits getan. Paraguay hat das Abkommen kürzlich ratifiziert und wird seine Mitteilung voraussichtlich in Kürze übermitteln. Mit der Übermittlung ihrer „Verbalnote“ an Paraguay, dem gesetzlichen Verwahrer der Mercosur-Verträge, hat die Europäische Kommission den letzten Verfahrensschritt für die vorläufige Anwendung gemäß dem Beschluss des Rates vom 9. Januar vollzogen.

 

Abschaffung von Zöllen, robuste Schutzmaßnahmen für sensible Sektoren

 

Die vorläufige Anwendung gewährleistet die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Produkte ab dem ersten Tag und schafft damit vorhersehbare Regeln für Handel und Investitionen. Unternehmen, Landwirte sowie Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU können somit sofort von den Vorteilen des Abkommens profitieren, während sensible Sektoren der EU-Wirtschaft durch robuste Schutzmaßnahmen umfassend geschützt sind. 

 

Zuverlässige Lieferketten und Zusammenarbeit bei weiteren globalen Fragen

 

Die vorläufige Anwendung wird auch eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Mercosur bei dringenden globalen Themen wie Arbeitnehmerrechten und Klimawandel gewährleisten. Sie wird widerstandsfähigere und zuverlässigere Lieferketten schaffen, die insbesondere für kritische Rohstoffe von entscheidender Bedeutung sind. 

Exporteure können über die Plattform „Access2Markets“ in Kürze mehr darüber erfahren, wie sie von diesem Abkommen profitieren können. 

 

 

Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft

 

Gem. Art. 3.16 des „Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits“ kommen Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union bei der Einfuhr in den MERCOSUR und Ursprungserzeugnisse des MERCOSUR bei der Einfuhr in die Europäische Union in den Genuss der Zollpräferenzbehandlung im Rahmen dieses

Abkommens, sofern eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.17 und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei vorgelegt wird.

 

ARTIKEL 3.17 - Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung

 

(1) Eine Erklärung zum Ursprung gemäß Artikel 3.16 kann ausgefertigt werden von

a) einem Ausführer im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Ausfuhrvertragspartei oder

b) jedem Ausführer für Kleinsendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert den in den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Ausfuhrvertragspartei festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet.

 

Dieser Schwellenwert liegt voraussichtlich bei 6.000 €. Für Sendungen mit präferenzierten Ursprungswaren im Wert über 6.000 € kann nur ein Registrierter Exporteur (REX) die Ursprungserklärung abgeben.


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