EU/MERCOSUR - Offizielle Mitteilung der EU-Kommission betreffend des Inkrafttretens zum 01.05.2026

Gemäß Artikel 23.3 wird das Interimsabkommen ab dem 01.05.2026 vorläufig zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits angewandt.

 

Der Text zu diesem Abkommen wurde am 27.02.2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/184 veröffentlicht.


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits

 

Amtsblatt (EU) L/2026/868 vom 15.04.2026

 

Die Europäische Union und die Argentinische Republik, die Föderative Republik Brasilien, die Republik Paraguay und die Republik Östlich des Uruguay haben den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren notifiziert, die für die vorläufige Anwendung des Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits nötig sind.

 

Folglich wird das Abkommen gemäß Artikel 23.3 ab dem 1. Mai 2026 vorläufig zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits angewandt.


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