Für die Inanspruchnahme der präferentiellen Zollbegünstigungen im Rahmen des am 1.2.2019 in Kraft tretenden Präferenzabkommens EU - Japan ist die Art des vorgelegten Präferenznachweises in der Einfuhrzollanmeldung zu deklarieren. Die entsprechenden Codierungen in hat die deutsche Zollverwaltung in der ATLAS-Info 1221/2019 vom 28.1.2019 mitgeteilt.
Je nach Art des vom japanischen Lieferanten erhaltenen Präferenznachweises sind die folgenden Codes in einer Einfuhrzollanmeldung zu deklarieren:
Quelle: ATLAS-Info 1221/2019 vom 28.01.2019