Das am 19.10.2018 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen (FTA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur tritt am 21.11.2019 in Kraft. Die Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 293 am 14.11.2019.
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur ist veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 294 vom 14.11.2019. Die Be-/Verarbeitungsliste sieht zum Teil die Möglichkeit des Einsatzes an Vormaterial/ein ohne Ursprungseigenschaft von bis zu 60% vor - z. B. in den Tarifbereichen „ex Kapitel 84“, „ex Kapitel 85“ und „ex Kapitel 90“. Die meisten anderen Freihandelsabkommen gestatten an diesen Stellen lediglich die Verwendung von 40 bzw. 50% an Nichtursprungs(vor)materialien bezogen auf den Ab-Werk-Preis der zum Export anstehenden Fertigware.
Zum Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft ist NUR die präferentielle Ursprungserklärung vorgesehen - kein förmlicher Ursprungsnachweis auf Vordruck! Diese Ursprungserklärung kann für Ursprungswaren abgegeben werden, die die Be-/Verarbeitungsklauseln erfüllen
Während in der EU die klassische Bewilligung des Ermächtigten Ausführers (EA) maßgebend ist, darf diese Erklärung in Singapur nur von einem Ausführer abgegeben werden, der die einschlägigen Rechtsvorschriften Singapurs bezüglich der Ausfertigung von Ursprungserklärungen erfüllt. Ein derartiger Ausführer gibt in der Ursprungserklärung seine entsprechende Registriernummer an.