Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich - Be-/Verarbeitungsliste wird angepasst zum 03.01.2025

Im Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem United Kingdom (UK/GB) werden die Be-/Verarbeitungskriterien, die an eingesetzten (Vor)Materialien ohne präferentielle Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit die Be-/Verarbeitung als ursprungsbegründend angesehen werden kann, in Anhang 3 skizziert - Be-/Verarbeitungsliste.

 

Diese Be-/Verarbeitungsliste wird dem Harmonisierten System (Zolltarif) in der Fassung 2022 angepasst. Die neue Liste gilt ab dem 03.01.2025.

 


Mit dem Beschluss Nr. 1/2024 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 5. November 2024 wurde die Aktualisierung der Be-/Verarbeitungsliste vereinbart.

 

Der derzeitige Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit enthält Beschreibungen von Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen und erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“), die das HS 2017 widerspiegeln. Mit Wirkung vom 01.01.2022 wurde die Nomenklatur gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren geändert. Die Vertragsparteien des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben sich daher darauf geeinigt, Anhang 3 an das HS 2022 anzupassen.

 

Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird geändert, um Änderungen des Wortlauts von Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen des HS 2022 Rechnung zu tragen.

 

Für diejenigen Kapitel des HS, zu denen aufgrund der Änderungen des HS nun Waren aus anderen Kapiteln oder Positionen gehören, wurden die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln grundsätzlich derart geändert, dass die Regeln für die Waren, die in diese HS-Positionen überführt wurden, unverändert bleiben. In der Praxis war dies nur in wenigen Fällen erforderlich (insbesondere bei den Positionen 24.03, 24.04, 38.27, 84.79 und 85.24).

 

In seinem Beschluss Nr. 1/2023 hat der Partnerschaftsrat bestimmt, dass Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse nicht geändert werden darf, es sei denn, die Änderung ist auf Aktualisierungen des HS zurückzuführen. Der vorliegende Beschluss steht daher mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Partnerschaftsrates im Einklang.

 

Gemäß Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/2024 tritt dieser 60 Tage nach seiner Annahme in Kraft, somit am 03.01.2025.

 


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