Das Präferenzabkommen zwischen der EU und Vietnam - unterzeichnet im Juni 2019 - wird zum 01.08.2020 anwendbar. Diese auf Gegenseitigkeit getroffene Vereinbarung ermöglicht dann erstmals den zollbegünstigten Import von EU-Ursprungswaren in Vietnam. Der Nachweis wird durch EU-Exporteure durch eine präferentielle Ursprungserklärung geführt. Für die Einfuhr aus Vietnam wird zusätzlich auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 akzeptiert.
Vietnam verbleibt als anerkanntes Entwicklungsland noch für 2 Jahre im Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS/GSP).
Die EU baut ihre Freihandelsabkommen mit Partnern in Asien weiter aus. Nach den Abkommen mit Südkorea, Japan und Singapur tritt nun als viertes Abkommen mit einem Land in dieser Region das Abkommen mit dem Entwicklungsland Vietnam in Kraft. In der Rangfolge der Handelspartner rangiert Vietnam bei den Ausfuhren aus der EU auf Platz 44 (4.297.688.000 €) sowie bei den Einfuhren auf Platz 25 (9.732.920.000 €) - Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel 2019, Statistisches Bundesamt, 15.05.2020.
Während die meisten Waren, die aus Vietnam in die EU eingeführt werden, mit dem Inkrafttreten bei Vorlage eines Präferenznachweises zollfrei sind - Achtung: Es gibt aber auch Ausnahmen! -, sieht das Freihandelsabkommen einen Abbau der letzten Zollsätze auf 0% beiderseits nach 11 Jahren vor. Tabellen, aus denen der Zollabbau auf Ebene der Kombinierten Nomenklatur (KN) abgleitet werden kann, sind im Abkommen für beide Seiten enthalten.
Ermittlung der präferentiellen Ursprungseigenschaft
Die Ursprungsregeln werden in Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ skizziert. Neben dem vollständigen Gewinnen und Herstellen (Art. 4) beschreibt Art. 5 die ausreichende Be-/Verarbeitung, wenn die Bedingungen/Ursprungsregeln des Anhangs II erfüllt sind. Die Be-/Verarbeitungsliste besteht aus 3 Spalten:
Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft
Für den Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft sind hingegen unterschiedliche Modalitäten vereinbart worden:
Neben einer vom vietnamesischen Zoll ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 kann jeder Exporteur eine präferentielle Ursprungserklärung für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6.000 € abgeben. Für höherwertigere Sendungen muss der Exporteur entweder die vorgenannte EUR. 1 beantragen oder eine Vereinfachung als ermächtigter Ausführer beantragen.
Nach Art. 15 Protokoll Nr. 1 c) erhalten Ursprungserzeugnisse der Union bei der Einfuhr nach Vietnam die vorgesehene Zollbegünstigung, wenn eine präferentielle Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut abgegeben wird. Bis zu einem Sendungswert von 6.000 € kann diese Erklärung von jedem Ausführer abgegeben werden. Für höherwertige Sendungen ist eine Registrierung als Registrierter Ausführer (REX) erforderlich!
Die Beantragung einer EUR.1 ist auf Seite der EU nicht vorgesehen!
Die EU hat Vietnam am 08.04.2020 mitgeteilt, dass Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c) des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen ab dem Datum des Inkrafttretens gilt und dass die Buchstaben a (Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1) und b (präferentielle Ursprungserklärung für Sendungen mit Werten über 6.000 € durch einen Ermächtigten Ausführer) in der EU keine Anwendung finden.
Hierauf hat die EU-Kommission in einer „Mitteilung für Ausführer über die Anwendung des REX-Systems in der Europäischen Union im Rahmen des Freihandelsabkommens mit Vietnam (2020/C 196/06)“ hingewiesen.
Die REX-Registrierung für Vietnam muss formell beim Hauptzollamt beantragt werden, eine bereits existierende REX-Registrierung kann genutzt werden.
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam wurde am 12. Juni 2020 im Amtsblatt (EU) Nr. L 186/3 veröffentlicht.