Georgien tritt zum 01.02.2025 dem Gemeinsamen Versandverfahren bei

Georgien tritt mit Wirkung zum 01.02.2025 dem Übereinkommen über ein gemeinsames

Versandverfahren bei. Damit können im elektronischen Versandverfahren NCTS sowohl Verfahren für Nicht-Unionswaren (T1) als auch für Unionswaren (T2) durchgeführt werden.

 


Voraussetzung ist allerdings, dass die erforderlichen Bürgschaftsbescheinigungen zuvor auf die Geltung auch in Georgien ausgeweitet werden (Absprache mit dem Hauptzollamt).

 

Bei Einfuhren mit Versendungsland Georgien (GE) ist ab dem 01.02.2025 der Wert „EU“ im Feld „Zollrechtlicher Status“ anzugeben.

 

Damit können Versandverfahren im Gemeinsamen System mit folgenden Ländern durchgeführt werden:


- 27 Mitgliedstaaten der EU

-   4 EFTA-Staaten (Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island)

- Türkei - seit 01.12.2012

- Nordmazedonien - seit 01.07.2015

- Serbien - seit 01.02.2016

- Vereinigtes Königreich - seit 01.01.2021

- Ukraine - seit 01.10.2022 sowie

- Georgien - ab/seit 01.02.2025

 


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