Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den sog. spezifizierten Gebieten (in der Ukraine) in die Europäische Union ist verboten! Dieses Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft wurden und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine ausgestellt worden ist. Auf die nachstehenden Ausführungen insbesondere in Absatz 3 weisen wir hin.
Bekanntmachung an Einführer
Einfuhren von Waren aus den ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Union
(2022/C 458/02)
Mit der Bekanntmachung vom 23. Februar 2022 an die Einführer über Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk in die Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine (2022/C 87 I/01) teilte die Europäische Kommission den Einführern mit, dass für Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, dass die Zollbehörden der Ukraine die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wirksam verwalten und überwachen können.
Da mit der Verordnung (EU) 2022/1903 des Rates vom 6. Oktober der Titel der Verordnung (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022 geändert und der geografische Geltungsbereich der darin vorgesehenen Beschränkungen auf alle nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Oblasten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ausgeweitet wurde, muss die oben genannte Bekanntmachung an die Einführer aktualisiert werden.
Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten in die Europäische Union ist verboten. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/263 gilt dieses Verbot nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft wurden und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine ausgestellt worden ist. Da die Zollbehörden der Ukraine nicht die Möglichkeit haben, die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens anzuwenden, um sich zu vergewissern, dass für Waren aus diesen Gebieten die Zollpräferenzbehandlung in Betracht kommt, und zu prüfen, ob sie alle Anforderungen erfüllen, wie insbesondere in Artikel 33 des Protokolls Nr. 1 zum Assoziierungsabkommen vorgesehen, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung für diese Waren nicht erfüllt. Daher wird den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union empfohlen, für die Einfuhr aller in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten in den Oblasten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja hergestellten oder aus diesen ausgeführten Waren in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen.
Waren, deren Einfuhr in die Union nach der Verordnung (EU) 2022/263 nicht beschränkt ist, kommen für die im Rahmen des Assoziierungsabkommens gewährte Zollpräferenzbehandlung in Betracht, wenn sie ihren Ursprung in der Ukraine haben und ihnen die erforderlichen Ursprungsnachweise - entweder in Form einer von den ukrainischen Behörden ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Form einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem ermächtigten Ausführer in der Ukraine ausgefertigt wurde - beigefügt sind. Die aktualisierte Liste der ukrainischen Zollstellen und der ermächtigten Ausführer, die zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen berechtigt sind, steht den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung. Solche Waren können daher eingeführt werden und sollten in den Genuss einer Zollpräferenzbehandlung kommen, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie Einfuhren aus anderen von der Regierung kontrollierten Teilen der Ukraine.
Quelle: Amtsblatt der EU Nr. C 458 vom 01.12.2022