Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

Die zähen Verhandlungen über ein Handels- und Kooperationsabkommen wurden am 24.12.2020 mit Erfolg abgeschlossenen. Nach Unterzeichnung durch die EU-Kommissionspräsidentin, den ständigen Präsidenten des EU-Rats sowie den britischen Premierminister am 30.12.2020 ist das Abkommen vorläufig mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft getreten. Eine Ratifizierung durch das EU-Parlament konnte aufgrund des äußerst späten Abschlusses nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Dies wird Anfang dieses Jahres nachgeholt.

 

Die vorläufige Anwendung endet am 28.02.2021 bzw. nach formeller Notifizierung durch die EU und das Vereinigte Königreich.

 


Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gilt nach Artikel FINPROV.1 in der EU der 27 Mitgliedstaaten (EU-27) sowie im Gebiet des Vereinigten Königreichs (UK). Das Abkommen gilt nicht für Gibraltar und entfaltet in diesem Gebiet keine Wirkung. Das Abkommen gilt ebenfalls nicht für die überseeischen Gebiete mit besonderen Beziehungen zum Vereinigten Königreich.

 

Die den Warenverkehr betreffenden Regelungen - Zollrecht, Außenwirtschaftsrecht und insbesondere die präferentiellen Ursprungsregeln des integrierten Freihandelsabkommens - haben wir im Dokument Zusammenfassung Handels- und Kooperationsabkommen EU/UK - Stand 04.01.2021 ausgearbeitet.

 


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