Die Regelung für entwaldungsfreie Lieferketten soll die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Produkten und Rohstoffen verhindern, die mit der Entwaldung verbunden sind. Unterschieden wird zwischen Entwaldung - die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht - und Waldschädigung - strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung in Form der Umwandlung von Primärwäldern in sonstige bewaldete Flächen bzw. von Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder.
VO (EU) 2023/1115 vom 31.05.2023 (ABl EU L 150 vom 09.06.2023)
Art. 38 - Inkrafttreten am 29.06.2023
Geltung ab 30.12.2024
Für kleine und Kleinstunternehmen ab 30.06.2025
Die Kommission hat eine Verschiebung der EU-Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung um 12 Monate vorgeschlagen.
Demnach müssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.
Damit soll Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern mehr Zeit geben werden, sich darauf vorzubereiten, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, d. h. sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der EU verkauft oder aus der EU exportiert werden, „entwaldungsfrei“ sind.
VO (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2024 zur Änderung der VO (EU) 2023/1115