Intrahandelsstatistik 2019 - Neuer Leitfaden 2019 erschienen - Hinweise auf Neuerungen (Aktuelle Änderungen S. 8)

Die Ausfüllhilfe für die Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik - Verkehrsrichtungen Eingang und Versendung - ist in der Neuauflage 2019 erschienen. Neben einigen redaktionellen Änderungen (auch zum Datenschutz) sind hierin Ausführungen zum anstehenden BREXIT enthalten. Je nach „Art“ des BREXITs darf es in keinem Fall Doppelmeldungen über die Erfassung in einer Zollanmeldung und zugleich in der Intrahandelsstatistik geben.

 

Ob Zollanmeldung oder Erfassung in der Intrahandelsstatistik ist abhängig vom Ausgang der BREXIT-Entscheidungen!

 

Auf weitere Entwicklungen und interessante Fakten hat das Statistische Bundesamt ebenfalls hingewiesen.


Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2019

 

vgl. unter https://www-idev.destatis.de/idev/doc/intra/doc/Intrahandel_Leitfaden.pdf

 

Ergänzende Erläuterungen zu Ziffer 1.3 „Befreiungen“

 

1.3.1 Privatpersonen

 

Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftspflicht befreit.

Aber:

Waren, die von inländischen Unternehmen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten

gesandt werden, bzw. Eingänge von Waren, die von Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten an deutsche Unternehmen gesandt werden, sind grundsätzlich durch das inländische Unternehmen anzumelden. Umsätze mit privaten Selbstabholern sind nicht zu melden.

Erwirbt eine Privatperson ein neues Schiff oder Flugzeug ist sie nach dem Umsatzsteuerrecht als Steuerpflichtiger zu betrachten und wird damit zum Auskunftspflichtigen in der Intrahandelsstatistik.

 

 

Neuerungen und Fakten für 2019

 

Für das Berichtsjahr 2019 werden im Bereich der Intrahandelsstatistik (Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs) nur wenige Änderungen eintreten. Auf die wichtigsten Punkte wird nachfolgend hingewiesen:

 

•   Die Anmeldeschwelle zur Feststellung der Auskunftspflicht je nach Verkehrsrichtung bleibt unverändert: Für die Warenversendung liegt der Wert bei 500.000 Euro und für den Wareneingang bei 800.000 Euro.

 

•   Die auf den Vorjahreswert aller innergemeinschaftlichen Warenbewegungen bezogene Schwelle, bis zu der kein Statistischer Wert angegeben werden muss - nur bei Käufen/Verkäufen und bei Kommissions-/Konsignationsgeschäften - wird für die Wareneingänge auf 42 Mill. Euro und für die Warenversendungen auf 50 Mill. Euro angehoben.

 

•   Aus Gründen der Datensicherheit wird eine Ablösung der Dateimeldungen im ASCII-Format angestrebt. Neuanträge zur Meldung im ASCII-Format werden daher grundsätzlich nicht mehr genehmigt! Anmeldern, die ihre Daten derzeit im ASCII-Format übermitteln, empfehlen wir eine Umstellung auf die in der Intrahandelsstatistik zugelassenen XML-Formate INSTAT/XML und DatML/RAW. Nähere Informationen zu diesen Dateiformaten stehen Ihnen in den Kapiteln 6.2 "Meldedateien im INSTAT/XML-Format" und 6.3 "eSTATISTIK.core Dateimeldung" unter https://wwwidev.destatis.de/idev/doc/intra/hilfe.html  zur Verfügung.

 

•   Im Vorgriff auf eine zukünftige verpflichtende Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EU-Handelspartners und des Ursprungslandes der Ware in der Verkehrsrichtung Versendung können in der Online-Formularmaske und in dem kostenlos vom Statistischen Bundesamt bereitgestellten Erfassungsprogramm IDES entsprechende Angaben bereits seit Januar 2017 gemeldet werden. Die Möglichkeit diese beiden Merkmale anzugeben, wurde im Januar 2018 auf die beiden Dateiformate INSTAT/XML und DatML/RAW erweitert. Die Angabe der beiden Merkmale ist freiwillig. Eine freiwillige Übermittlung der neuen Merkmale dient allerdings dem Ziel, im Statistischen Bundesamt Erfahrungen mit deren Erhebung zu sammeln und eine reibungslose Einführung zu gewährleisten. - Über die Einführung der beiden Angaben als Pflichtmerkmale werden wir zu gegebener Zeit informieren.

Aufgrund der angestrebten Ablösung der Dateimeldung im ASCII-Format ist eine Erweiterung des ASCII-Datensatzes zur Meldung der beiden Merkmale in diesem Dateiformat nicht vorgesehen!

 

•   Großbritannien tritt nach heutigem Kenntnisstand mit Ablauf des 29.03.2019 aus der Europäischen Union aus („Brexit“) und ist demzufolge von dem Folgetag an aus EU-Sicht als Drittland zu bezeichnen. Bisher gibt es noch keine Festlegung darüber, wie sich der Austritt vollzieht, ob ein sog. „harter“ oder „weicher Brexit“ stattfinden wird.

Mit Blick auf die Intrahandelsstatistik würde ein „harter Brexit“ bedeuten, dass alle Unternehmen unmittelbar Zollanmeldungen für die nach bzw. aus Großbritannien grenzüberschreitend versandten Waren (i.d.R. über das IT-Zollverfahren ATLAS) bei den zuständigen Zollbehörden abgeben müssen. Damit würde für diese Art der Warenverkehre die Verpflichtung, Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik abzugeben, entfallen und ebenso die mit der Intrahandelsstatistik verbundenen Befreiungsregeln (z.B. Meldeschwelle). Sollten durch Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien Vereinbarungen zu einem „weichen Brexit“ erzielt werden, durch die während einer Übergangsphase noch keine Zollanmeldungen für Warensendungen von/nach Großbritannien abgegeben werden müssten, wären in diesem Zeitraum weiterhin Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik abzugeben.

Grundsätzlich sind für die Außenhandelsstatistik weiterhin die Warenverkehre mit Großbritannien zu melden, es darf dabei aber zu keiner Doppelmeldung über beide Erhebungswege (ATLAS und Intrastat) kommen.

Bitte verfolgen Sie daher die aktuelle Berichterstattung in den Medien und informieren Sie sich in dem Internet-Auftritt des Zolls (www.zoll.de) und des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de). Auf der Hilfeseite zur Anmeldung der Intrahandelsstatistik werden wir aktuelle Informationen zum Anmeldeverfahren bekanntgeben, sobald entsprechende politische Entscheidungen getroffen worden sind (https://www-idev.destatis.de/idev/doc/intra/hilfe.html).

 

•   Wenn eine Be- oder Verarbeitung in Deutschland stattfindet und die Fertigware im Anschluss nicht wieder zum Auftraggeber in die EU zurückgeschickt wird, sondern im Inland oder ins Ausland verkauft wird, ist der Eigentümer (der Auftraggeber der Lohnveredelung) nach Kenntnis des Statistischen Bundesamtes aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht verpflichtet, sich in Deutschland steuerlich registrieren zu lassen. Mit dieser Registrierung vollzieht er vor der Be-/ Verarbeitung ein sog. unternehmensinternes Verbringen der Rohware von seiner ausländischen auf seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der nachgelagerte Verkauf der Fertigware z.B. an einen ausländischen EU-Kunden ist aus deutscher Sicht eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Diese umsatzsteuerrechtliche Handhabung hat zwei wesentliche Auswirkungen auf die Intrahandelsstatistik:

o Durch die umsatzsteuerrechtliche Registrierung wird das ausländische Unternehmen zu
   einer (deutschen) statistischen Einheit. Wenn die Statistischen Werte der ins Inland
   verbrachten Rohwaren bzw. die ins Ausland verkauften Fertigwaren dazu führen, dass die
   Warenverkehre des jeweiligen Unternehmens insgesamt die Anmeldeschwelle
   überschreiten, ist das ausländische Unternehmen (vom Monat des Überschreitens an) für
   diese Warenbewegungen auskunftspflichtig zur Intrahandelsstatistik in Deutschland. –
   Das inländische Unternehmen, das die Be-/Verarbeitung durchführt, ist damit nicht
   (zusätzlich) verpflichtet, Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik abzugeben.

 

o Obwohl umsatzsteuerrechtliche Buchungen getätigt werden, die auf Käufe bzw.
        Verkäufe hindeuten, sind bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik diese
        grenzüberschreitenden Lieferungen als Sendungen zur bzw. nach der Be-/Verarbeitung
        unter den Geschäftsarten „42“ bzw. „52“ anzugeben.

 

Diese Erläuterung gilt entsprechend für eine passive Lohnveredelung, wenn ein deutsches
Unternehmen als Auftraggeber im Ausland Waren bearbeiten lässt und die Fertigwaren im Anschluss unmittelbar im Ausland weiterverkauft: Die Versendung der Ware aus Deutschland ist dann unter Angabe der Geschäftsart „42“ zu erklären.

 

•   Über die aktuelle Fassung Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2019 können Sie sich informieren unter http://www.destatis.de („Methoden – Klassifikation – Außenhandel – Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA)“)

Hier haben Sie zudem die Möglichkeit, sich eine Datei mit einer Übersicht der Änderungen im Warenverzeichnis 2018/2019 herunterzuladen.

 

•   Ebenso können Sie sich über das aktuelle (im Vergleich mit 2018 unveränderte) Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2019 informieren unter http://www.destatis.de („Methoden – Klassifikation – Außenhandel – Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“)

 

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden


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