Iran Embargo - VO (EU) Nr. 359/2011 - Weitere 32 Personen und 2 Organisation mit einem Bereitstellungsverbot belegt

In Anhang I der Iran-Embargo-VO (EU) Nr. 359/2011 sind die Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen erfasst, denen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt dürfen - sog. Bereitstellungsverbot. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/379 vom 20.02.2023 wurden weitere 32 Personen und 2 Organisationen aufgenommen. Insgesamt umfasst der Anhang I nun mehr 205 Personen und 33 Organisationen.

 


Anhang I enthält eine Liste der Personen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2011/235/GASP als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/379 vom 20.02.2023 wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L51 I vom 20.02.2023.

 


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