Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2022 erschienen

1987 wurde erstmals eine Warennomenklatur eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht - Kombinierte Nomenklatur (KN). Diese KN wird jährlich neu aufgelegt.

 

Die ab dem 01.01.2022 geltende Fassung wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 385 am 29.10.2022 veröffentlicht - Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 vom 12.10.2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

 


Vor dem Hintergrund der Neuauflage/Revision des Harmonisierten Systems (HS) im Fünfjahresrhythmus zum 01.01.2022 sind die (Ver)Änderungen in der KN zum anstehenden Jahreswechsel deutlich umfangreicher als in den letzten Jahren. Die 351 (Ver)Änderungen im HS führen zu deutlich über 1.500 Anpassungen in der KN!

 

So werden in der Position 2404 „Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind“ nunmehr neben den klassischen Tabakprodukten auch neuartige Produkte wie Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, auch wenn sie keinen Tabak enthalten. Entsprechend wird auch die Überschrift zu Kapitel 24 angepasst.

 

Faserplatten werden in der Position 4411 weitaus detaillierter nach ihrer jeweiligen Dicke untergliedert; Sperrholz in der Position 4412 wird abgestellt auf die äußere Lage (Sichtseite) stärker unterteilt.

 

Auch für Rohre aus Eisen und Stahl der Positionen 7304 und 7306 werden zahlreiche neue 8-stellige KN-Positionen eingefügt.

 

 „Aluminium-Verbundplatten“ - Laminierte Erzeugnisse aus zwei flachgewalzten Aluminiumblechen oder -folien, auch mit Legierung, jeweils mit einer Dicke von 0,08 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 mm, und einem durchgehenden Kern aus nichtporösen Polymer- oder Mineralstoffen, zusammengehalten durch einen Klebstoff, mit einer Gesamtdicke von 1,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,1 mm. Die beiden äußeren Deckbleche oder -folien können unterschiedliche Oberflächenbehandlungen aufweisen. Die Waren dürfen nicht gerollt sein. - erhalten ihre Definition in der neue zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 76 und werden von den KN-Unterpositionen 7606 1130, 7606 1230 und 7607 2091 erfasst.

 

An der Grundaufteilung in insgesamt 99 Kapitel ändert sich ansonsten nichts.

 


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