Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2024 veröffentlicht

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission vom 26. September 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wurde die neue, ab dem 01.01.2024 geltende Kombinierte Nomenklatur (KN) veröffentlicht.

 

Fundstelle ist das Amtsblatt DE Reihe L vom 31.10.2023 - 2023/2364.

 


Die Kombinierte Nomenklatur ist der Achtseller (entspricht national der statistischen Warennummer) auf EU-Ebene, der im Vergleich zum Warenverzeichnis auch den vertraglichen Drittlandszoll ausweist, der ab dem 01.01.2024 maßgebend ist.

 

In der Präambel werden die (Ver)Änderungen wie folgt umrissen:

 

„Eine Änderung der KN ist erforderlich, um die schrittweise Senkung der Zollsätze für Waren vorzunehmen, die unter das Übereinkommen in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) fallen, wie im Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vorgeschrieben.

 

Um die Zollfreiheit von unter das Übereinkommen in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) fallenden Waren angesichts der Tatsache, dass bestimmte passive optische Splitter in die Position 9013 einzureihen sind, weiter zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen gesonderten KN-Code für diese Waren einzuführen.

 

Eine Änderung der KN ist außerdem erforderlich, um geänderten Anforderungen in Bezug auf die Statistiken, die Handelspolitik sowie Entwicklungen in Technologie und Handel Rechnung zu tragen, indem neue Unterpositionen eingeführt werden oder die derzeitige Struktur der Unterpositionen modernisiert wird, und um die Überwachung bestimmter Waren („Plátano de Canarias“ in Kapitel 8, „Tomaten“ in Kapitel 20, „Kunststoffabfälle“ in Kapitel 39, „Vliesstoffe“ in Kapitel 56, „Abfälle und Ausschuss von anderen geschlossenen Flächenerzeugnissen aus Glasseidensträngen (Rovings)“ in Kapitel 70, „Teile von Sitzen von Kraftfahrzeugen“ in Kapitel 94 der KN) zu erleichtern. Außerdem ist es notwendig, die Unterposition 5007 20 („andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr“) zu vereinfachen.“

 


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