Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2025 veröffentlicht
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 vom 23.09.2024 wurde die Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2025 veröffentlicht. Der komplette Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird mit Wirkung zum 01.01.2025 durch diese Veröffentlichung ersetzt. Somit sind die (Ver)Änderungen bei den statistischen Warennummern - neue/veränderte Warennummern sowie Anpassungen in den Anmerkungen - ersichtlich, die für die Einreihung der Waren sowie für Zollanmeldungen ab 2025 gelten.
Die DVO (EU) 2024/2522 wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Reihe L 2024/2522 am 31.10.2024.
Die (Ver)Änderungen betreffen u.a.
- neue Unterpositionen, um die Überwachung bestimmter Waren („Haie und Haifischflossen“ in Kapitel 3, „Tomaten“ in Kapitel 7, „Biokraftstoffe“ in Kapitel 27, „flüssiger Harnstoff“ in Kapitel 31, „Holzabfälle“ und „Laminatbodenbeläge“ in Kapitel 44, „Stahl-Elektrobleche und Rotor- und Statorkerne“ in Kapitel 85 der KN) zu erleichtern,
- Anpassungen im Kapitel 85 durch die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA - Information and Technology Agreement),
- Änderung der Zusätzlichen Anmerkungen 1, 2 und 5 zu Kapitel 23 (Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln),
- zur besseren Kontrolle der Einfuhr von Säugetieren des KN-Codes 0106 19 00 (andere lebende Säugetiere) wird als neue besondere Maßeinheit „Stück“ eingeführt,
- zur Klarstellung werden die folgenden Bezeichnungen geändert:
- KN-Code 1518 00 95 - ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen oder von tierischen und mikrobiellen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen oder von tierischen, pflanzlichen und mikrobiellen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen,
- Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 76
-- Im Sinne der Unterpositionen 7606 12 11 und 7606 12 19 gelten als:
--- Bänder für Getränkedosenkörper: Bleche oder Bänder in Rollen, gewalzt, mit Mangan und Magnesium als Hauptlegierungselementen und mit einer Mindestzugfestigkeit von 262 MPa. Die Bleche oder Bänder haben über die gesamte Länge einen gleichbleibenden Querschnitt, eine Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 mm und eine Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch nicht mehr als 0,4 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet. Die Bänder für Getränkedosenkörper sind vorgeschmiert und haben eine glänzende Oberfläche;
--- Bänder für Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen: Bleche oder Bänder in Rollen, gewalzt, mit Magnesium als Hauptlegierungselement und mit einer Mindestzugfestigkeit von 345 MPa. Die Bleche oder Bänder haben über die gesamte Länge einen gleichbleibenden Querschnitt, eine Breite von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 mm und eine Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch nicht mehr als 0,35 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet. Die Bänder für Getränkedosendeckel sind auf beiden Seiten lackiert. Die Bänder für Getränkedosenlaschen sind entfettet und geölt.
- die besondere Maßeinheit für die KN-Codes
-- 2903 41 00 (Trifluormethan) - besondere Maßeinheit t. CO2 und
-- 2903 42 00 (Difluormethan) - besondere Maßeinheit t. CO2,
- in den Kapiteln 27 „Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation ...“ und 29 „Organische chemische Erzeugnisse“ werden neue Warenpositionen eingeführt - u.a.
27101942 - Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von mindestens 80 GHT
27101944 - Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger, anderes
Weitere neue KN-Positionen sind zu finden bei der Unterposition 271091 - Ölabfälle sowie im Kapitel 29 bei der Unterpositionen 290389, 292990, 293090, 293149.
Zurück