Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2027 veröffentlicht

Die Kombinierte Nomenklatur, die EU-einheitliche achtstellige Tarifposition, die in Deutschland der statistischen Warennummer entspricht, ist in der Fassung für das Jahr 2027 veröffentlicht. Die KN-2027 – Durchführungsverordnung (EU) 2026/2163 vom 17.09.2026 ist abrufbar im Amtsblatt der EU Reihe L 2026/2163 vom 30.10.2026.


Aus den Erwägungsgründen:

 

Eine Änderung der KN ist notwendig, um geänderten Anforderungen in Bezug auf die Statistiken und die Handelspolitik sowie Entwicklungen in Technologie und Handel Rechnung zu tragen, indem neue Unterpositionen eingeführt werden, die die Überwachung bestimmter Waren erleichtern sollen („Rindfleischstücke ohne Knochen“ in Kapitel 02, „PET-Flocken“ in Kapitel 39, „Rinde“, „Produktionsabfälle“, „Sägerundholz aus Eiche“ und „Sägerundholz aus Buche“ in Kapitel 44, „Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, die Seltenerdmetalle enthalten“ in Kapitel 72, „Stahlrohr-Einpfahl-Fundamente für Windkraftanlagen“ in Kapitel 73, „Abfälle und Schrott aus Aluminium“ in Kapitel 76, „Baugruppen für Gondeln von Windkraftanlagen“, „Dauermagnete, die Seltenerdmetalle enthalten“, „Lithium-Ionen-Zellen“, „Abfälle und Schrott von Dauermagneten, die Seltenerdmetalle enthalten“, „Abfälle und Schrott von Rotoren, die Dauermagnete mit einem Gehalt an Seltenerdmetallen enthalten“ und „Abfälle und Schrott von Festplattenlaufwerken“ in Kapitel 85 der KN).

 

Angesichts der Änderung der wissenschaftlichen Bezeichnung einer bestimmten Fischart in den Statistiken über Fischerei und Aquakultur der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ist es angezeigt, die Bezeichnungen der KN-Codes 0302 89 31, 0303 89 31 und 0304 89 21 zu ändern.

 

Um den Stickstoffgehalt in Düngemitteln und deren Ausgangsstoffen besser überwachen zu können, ist es erforderlich, eine zusätzliche Einheit für die KN-Codes 2808 00 00, 2814 10 00, 2814 20 00, 2834 21 00, 3105 20 10, 3105 20 90, 3105 30 00, 3105 40 00, 3105 51 00, 3105 59 00, 3105 90 20 und 3105 90 80 einzuführen.

 

Im Sinne der Klarheit und zur Vermeidung von Fehlinterpretationen ist es erforderlich, den Wortlaut der Zwischenzeilen in den Unterpositionen 6403 51, 6403 91 und 7308 90 sowie des KN-Codes 8414 10 81 zu ändern und die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 95 aufzunehmen.

 

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die grundlegende EU-Rechtsvorschrift über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

 

Gemäß Artikel 2 tritt diese Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Sie gilt ab dem 1. Januar 2027.


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