Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz - Frist für die Berichtsabgabe verlängert

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt mit, dass die Frist zur Abgabe der Berichte über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (LkSG) fallen, verlängert wird. 

 

Die Frist für die Abgabe des Nachhaltigkeitsberichts ist am 31. Mai 2024 abgelaufen. Eine Überschreitung dieser Frist wird jedoch nicht sanktioniert, wenn der Bericht bis zum 31. Dezember 2024 beim BAFA eingereicht wird.

 


Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA vorliegt.

 

Die Berichte müssen auf der Internetseite des Unternehmens spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Unternehmen müssen die Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufbewahren. Sie wird nicht öffentlich zugänglich gemacht.

 


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