Der vom 30.01.2025 überraschend beschlossenen Änderung des Außenhandelsstatistikgesetztes sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung hat der Bundesrat am 14.02.2025 zugestimmt. Damit werden die Anmeldeschwellen in Deutschland im Eingang von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro und in der Versendung von 500.000 Euro auf 1 Million Euro erhöht. Dies gilt rückwirkend zum 01.01.2025!
Ein Unternehmen, das die neuen Anmeldeschwellen im Jahr 2024 nicht überschritten hat, ist nicht mehr zur Abgabe von Intrastat-Anmeldungen verpflichtet und kann diese ab sofort einstellen.
Somit werden rund 42 % der meldepflichtigen Unternehmen im Intrahandel noch in diesem Jahr von Statistikpflichten entlastet.
Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat dem Änderungsgesetz zum Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG-ÄndG) zugestimmt, welches der Bundestag am 30. Januar 2025 verabschiedet hat. Vorbehaltlich der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt können somit durch eine Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung wesentliche Entlastungen der Unternehmen von Bürokratiekosten in Kraft treten.
Im Ergebnis werden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik rückwirkend zum 1. Januar 2025 angehoben. Dies dient der Entlastung der Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Ab Berichtsmonat Januar 2025 ist ein Unternehmen (im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz) meldepflichtig
Überschreiten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr die Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 1 Million Euro und gleichzeitig die Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 3 Millionen Euro, ist das Unternehmen für beide Verkehrsrichtungen meldepflichtig.
Ein Unternehmen, dessen Warenverkehre im laufenden Kalenderjahr die Anmeldeschwelle überschreiten, ist von dem Monat an, in dem die Anmeldeschwelle überschritten wurde, für die jeweilige Verkehrsrichtung meldepflichtig (§ 14 Absatz 5 AHStatG).
Ein Unternehmen, das die neuen Anmeldeschwellen weder im Jahr 2024 noch bisher im Jahr 2025 überschritten hat, ist nicht mehr zur Abgabe von Intrastat-Anmeldungen verpflichtet und kann diese ab sofort einstellen. Die Meldung muss zukünftig erst wiederaufgenommen werden, wenn die innergemeinschaftlichen Exporte bzw. Importe des Unternehmens die neuen Anmeldeschwellen überschreiten. Eine fortgesetzte Abgabe von Intrastat-Anmeldungen auf freiwilliger Basis ist ohne weiteres möglich.
Unabhängig vom rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 gilt: Bereits erfolgte Intrastat-Anmeldungen zum Berichtsmonat Januar 2025 bleiben von den Rechtsänderungen unberührt. Sie fließen regulär in die Außenhandelsstatistik ein und sind bei Bedarf zu berichtigen. Eine erneute Abgabe der Anmeldungen aufgrund der Änderungen ist nicht erforderlich.