Merkblatt zu Genehmigungscodierungen aktualisiert

Das „Merkblatt zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung/Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr“ ist angepasst worden - Version 3.29.1 - Stand: 15. März 2018, vgl.

 

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Publikationen/Merkblaetter/merkblaetter_node.html


Die (Ver)Änderungen betreffen die folgenden Themen:

 

  • Embargo Belarus

 

VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, zuletzt geändert durch die VERORDNUNG (EU) 2018/275 DES RATES vom 23. Februar 2018

 

Die im EZT bei den Warennummern des Anhang V der VO (EG) Nr. 765/2006 angezeigte Codierung Y108 betrifft einen genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestand für Sportausrüstung Kaliber.22 Zoll gemäß Artikel 1a Abs. 5 der VO (EG) Nr. 765/2006. Für die Ausfuhr der in Anhang V aufgeführten Sportgewehre, Sportpistolen und ihrer Munition, die auch den Spezifikationen im Leitfaden für die Ausrüstungskontrolle („Equipment Control Guide“) des Internationalen Schieß-Sportverbands (International Shooting Sport Federation) entsprechen, ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die mit „C052“ zu codieren ist. Die zusätzliche Anmeldung der Unterlage „Y108“ ist in ATLAS-Ausfuhr entbehrlich.

 

ANHANG V

Sportgewehre, Sportpistolen und Munition gemäß Artikel 1a Absatz 5 und Artikel 1b Absatz 5, die ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining, bestimmt sind:

ex 9303 30
             Sportgewehre Kaliber.22 Zoll

ex 9302
                 Sportpistolen Kaliber.22 Zoll

ex 9306 30 10        Munition für Sportpistolen Kaliber.22 Zoll

ex 9306 30 90        Munition für Sportgewehre Kaliber.22 Zoll

 

  • Embargo Nordkorea

 

Die im EZT bei den Warennummern 8803 20 00 und 8803 30 00 angezeigte Codierung Y107 betrifft einen genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestand für die Ausfuhr von Ersatzteilen, die für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von zivilen gewerblichen Passagierflugzeugen der DVRK der in Anhang XII Teil B der VO (EU) 2017/1509 aufgeführten Luftfahrzeugmodelle und -typen erforderlich sind. Für die Ausfuhr der entsprechenden Ersatzteile ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die mit „C052“ zu codieren ist. Die zusätzliche Anmeldung der Unterlage „Y107“ ist in ATLAS-Ausfuhr entbehrlich.


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