Statusnachweise, d.h. der Nachweis, dass sich eine Ware im zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union befindet, sind einerseits erforderlich für Lieferung in Gebiete, die zwar zum EU-Zollgebiet zählen, hingegen aber nicht der Mehrwertsteuersystemrichtlinie unterliegen (Beispiel Kanarische Inseln - T2LF), anderseits immer dann, wenn die Freiverkehrseigenschaft im Binnenhandel nachgewiesen werden muss (T2L).
Ab dem 01.07.2025 sind diese Nachweise ausschließlich elektronisch über das System Proof of Union Status - PoUS - zu beantragen.
Der Nachweis des Unionscharakters einer Ware wird bereits seit März 2024 elektronisch über die PoUS-Datenbank beantragt und geführt. Da der Zugang über das Zollportal erfolgt, ist zuvor eine entsprechende Registrierung erforderlich.
Für Sendungen mit Werten bis zu 15.000 € kann der Statusnachweis aktuell auch mittels einer Rechnung mit T2L-Vermerk oder eines Beförderungspapiers (z.B. im Warenmanifest eines Carnets T.I.R.) mit entsprechendem Vermerk geführt werden.
Diese Varianten/Ausnahmen sind jedoch nur noch bis zum 30.06.2025 als Statusnachweise zugelassen, ab dem 01.07.2025 ist das System PoUS zu verwenden.
Hinweis für den Bereich des Reiseverkehrs:
Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligte sind - demnach Privatpersonen, ist es weiterhin freigestellt, den Nachweis der Unionswareneigenschaft im System unter Zuhilfenahme eines Zollvertreters zu beantragen oder alternativ ein Papierformular zu verwenden. Hierzu ist das Formular 0331 „Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) – Statuserfassungspapier“ zu verwenden - vgl. unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=4DC3A93935FB3A173C78