Es müssen geeignete zolltarifliche Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass Getreide, Ölsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie pelletierte ausgelaugte Rübenschnitzel und getrocknete Erbsen aus der Russischen Föderation weiterhin zu Bedingungen auf den Unionsmarkt gelangen, die genauso günstig sind wie die Bedingungen, die für derartige Waren mit einem anderen nichtpräferenziellen Ursprung gelten. Gleiches gilt für entsprechende Waren mit Ursprung in Belarus.
Beginnend mit Wirkung vom 01.07.2024 werden daher die Zölle für bestimmte Waren aus den beiden vorgenannten Ländern deutlich erhöht.
Darüber hinaus sollten die Russische Föderation und die Republik Belarus nicht in den Genuss der Zollkontingente der Union im Rahmen der Meistbegünstigung kommen. Daher sollten die ermäßigten Zollsätze im Rahmen der Zollkontingente der Union für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren nicht für die Einfuhr in die Union von Waren gelten, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.
Die Russische Föderation ist zwar Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), die Union ist jedoch aufgrund der im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“), insbesondere Artikel XXI (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung befreit, den aus Russland eingeführten Waren die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen, aus anderen Ländern eingeführten Waren gewährt werden (Meistbegünstigung).
Da die Republik Belarus kein Mitglied der WTO ist, besteht für die Union keine Verpflichtung aufgrund des WTO-Übereinkommens, auf Waren aus der Republik Belarus den Meistbegünstigungsgrundsatz anzuwenden. Darüber hinaus ermöglichen bestehende Handelsabkommen Maßnahmen, die auf der Grundlage geltender Ausnahmeregelungen - insbesondere Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit - gerechtfertigt sind.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1652 des Rates vom 30. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif werden die Maßnahmen umgesetzt. Die Verordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Betroffen sind Waren der Tarif-Positionen
- 0713
- 1001, 1002, 1003, 1005, 1007, 1008
- 1106
- 1201, 1202, 1203, 1204, 1205, 1206, 1207, 1208
- 1404
- 1507, 1508, 1512, 1514, 1515, 1516, 1518
- 2302, 2303, 2304, 2305, 2306, 2308, 2309