Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen - Zoll reagiert auf Vorbehalte zur Angabe der Steuer-ID-Nummer

Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen hat die Forderung nach Angabe der privaten/persönlichen Steuer-ID-Nummer für diverse Führungskräfte in den Fragenkatalogen zur Selbstbewertung zu teilweise erheblichen Diskussionen und Vorbehalten in Unternehmen geführt. Oftmals hat der Personenkreis, der aufgabenbedingt nicht direkt in die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Abläufe eingebunden ist, die Weitergabe dieser persönlichen Kennnummer untersagt.

 

Mit Wirkung vom 14.08.2017 sind die Fragenbögen dahingehend geändert worden, dass die Steuer-ID-Nummer nur für die Personen anzugeben ist, die eine direkte Entscheidungsbefugnis in Zollangelegenheiten haben.


Die Angabe der Steuer-ID-Nummer und des zuständigen Finanzamts dient dem Hauptzollamt einerseits im Rahmen der Neubewertung bestehender Bewilligungen nach dem Unionszollkodex (UZK) sowie andererseits bei der Neubeantragung von Bewilligungen dazu, die steuerliche Zuverlässigkeit bestimmter Personen in einem Unternehmen zu überprüfen - Risikomanagement. In zollrechtlichen Zusammenhängen sollte diese Überprüfung folglich auf den Personenkreis beschränkt werden, der auch in diesen Dingen eine direkte Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis hat.

 

Für die Leitung der Zollabteilung oder Zollgruppe (des Zollteams), für die Zollsachbearbeiter/innen ist dies sicher ohne Einschränkung zutreffend und nachvollziehbar. Soweit die Buchhaltung in diesen Personenkreis einbezogen wird, haben sich in der Vergangenheit oftmals bereits erste Diskussionen betreffend Vorbehalten ergeben.

 

Während die aktive Geschäftsleitung/-führung aufgrund ihrer uneingeschränkten Weisungsbefugnis sicher ebenfalls zu dem entscheidungsbefugten Personenkreis gehört, haben sich die Mitglieder von Vorständen, Beiräten und Aufsichtsräten hingegen durchaus zu Recht die Frage gestellt, ob die Weitergabe ihrer Steuer-ID-Nr. notwendig und insbesondere erforderlich ist. In vielen Unternehmen sind diesbezüglich die internen oder externen Rechtsbeistände zu einer Überprüfung aufgefordert worden, denn datenschutzrechtliche Bedenken standen ebenso im Focus wie das Erfordernis insgesamt.

 

Die Zollverwaltung hat nunmehr hierauf reagiert und den Personenkreis mit Wirkung vom 14.08.2017 wie folgt eingeschränkt:

 

Die Frage 1.1.2 im Abschnitt „Informationen über das Unternehmen“ ist für den vorgenannten Personenkreis der Mitglieder von Vorständen, Beiräten und Aufsichtsräten dahingehend eingeschränkt worden, dass NUR noch die Personen zur Angabe ihrer Steuer-ID-Nr. aufgefordert sind, die eine direkte Entscheidungsbefugnis in Zollangelegenheiten haben.

 

Die Frage 1.1.2 c) ist daher entsprechend angepasst worden im

  • Ergänzenden Fragebogen zur Neubewertung (Differenzfragebogen),
  • Fragenkatalog zur Neubewertung Teil I (Neufassung mit Stand 01.08.2017) sowie im
  • Fragenkatalog zur Selbstbewertung AEO (ebenfalls Neufassung vom 01.08.2017).


UNVERÄNDERT
ist die Steuer-ID-Nr. sowie das zuständige Finanzamt anzugeben für

  • die Haupteigentümer und -anteilseigner (1.1.2 a)) sowie für
  • die geschäftsführenden Personen (1.1.2 b)).


UNVERÄNDERT
stellt sich die Situation auch dar für die wichtigsten (aktiven) Führungskräfte, insbesondere Leitung Zoll und Buchhaltung (Frage 1.1.6) sowie für die Zollsachbearbeiter/innen (Frage 1.3.1).


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