Neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 48 für die Ausfuhr von bestimmten Rüstungsgütern in die Golfstaaten und die Ukraine

Die Bundesregierung vereinfacht Ausfuhr von bestimmten Rüstungsgütern in die Golfstaaten und die Ukraine durch eine befristete Allgemeingenehmigung für die schnelle Lieferung von Gütern der Luft- und maritimen Verteidigung. Zu den von der AGG erfassten bestimmten Bestimmungsländern zählen Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Kuwait, Bahrain, Oman sowie die Ukraine. Die AGG Nr. 48 ist befristet vom 20.03. bis 15.09.2026.


Gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zum 20. März 2026 eine neue, auf 6 Monate befristete Allgemeine Genehmigung (AGG) für die Lieferung von Rüstungsgütern in bestimmte Länder zu Verteidigungszwecken in Kraft. Ziel der neuen AGG ist es, im Einklang mit administrativen Kapazitäten die schnelle Lieferung von Rüstungsgütern zur Luft- und Seeverteidigung in die Golfstaaten sowie die Ukraine risikobasiert weiter zu vereinfachen.

 

Im Einzelnen zur neuen AGG 48:

 

Es wird eine neue AGG für die Ausfuhr und Verbringung mit anschließender Ausfuhr von ausgewählten Rüstungsgütern in bestimmte Länder zu Verteidigungszwecken eingeführt. Zugelassen ist die Ausfuhr oder Verbringung von Gütern zur Verwendung zur Luftverteidigung und zur Marineverteidigung (einschließlich Maßnahmen zum Schutz vor oder Beseitigung von Seeminen).

 

Zu den von der AGG erfassten bestimmten Bestimmungsländern zählen Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Kuwait, Bahrain, Oman sowie die Ukraine.

 

Die AGG ist zeitlich befristet bis zum 15. September 2026. Eine Registrierung ist erforderlich, kann jedoch im Sinne der größtmöglichen Beschleunigung bis zu 30 Tage nach der ersten Ausfuhr bzw. Verbringung erfolgen. Die AGG sieht monatliche Meldepflichten für die ausführenden Unternehmen und weitere Bestimmungen vor.

 

Allgemeine Genehmigung tritt am 20. März 2026 in Kraft und gilt bis zum 15. September 2026.

 

Güterkreis:

 

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung mit anschließender Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Gütern, vorbehaltlich der in Abschnitt II Nr. 4.2. der AGG genannten Güter, durch einen Inländer im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG, sofern diese 

  • zur Verwendung zur Luftverteidigung, also Vorgehen, gerichtet auf die
    Verteidigung gegen einen Angriff aus der Luft oder
  • Marineverteidigung, also Vorgehen, gerichtet auf die Verteidigung gegen
    einen Angriff von See oder gegen Gefahrenlagen auf See (z.B. gegen
    Seeminen) bestimmt sind, in folgenden Fallgruppen:

    a) an Empfänger, die den Streitkräften eines der in Abschnitt II, Nummer 5
        dieser Allgemeinen Genehmigung genannten zugelassenen Bestimmungsziele
        angehören,
    b) an Empfänger, die als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handeln und die
        den Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines der in
        Abschnitt II, Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannten
        zugelassenen Bestimmungsziele tätigen,
    c) an sonstige Empfänger, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist,
        dass dieser Empfänger oder ein weiterer unmittelbar dazwischengeschalteter
        Empfänger oder ein mit diesen Empfängern konzernrechtlich verbundenes
        Unternehmen, das in einem zugelassenen Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II
        Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung niedergelassen ist, die erhaltenen
        Güter im Auftrag der Streitkräfte eines der in Abschnitt II, Nummer 5 dieser
        Allgemeinen Genehmigung genannten zugelassenen Bestimmungsziele im
        bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften der vorgenannten
        Staaten übergibt.

 

Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht

 

  • für Güter, die in der Unternummer 0003 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind, es sei denn, diese Güter werden für Güter der Nummer 0002 oder 0012 des Teils I A der AL zur AWV ausgeführt bzw. verbracht und anschließend ausgeführt, sowie
  • für Güter, die in den Nummern bzw. Unternummern 0001, 0007 und 0008 des
    Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind, sowie
  • für Technologie, die in der Nummer 0022 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt ist, mit Ausnahme von Verwendungstechnologie, sowie
  • sofern es sich um Güter handelt, die auch in der Kriegswaffenliste (Anlage (zu § 1 Abs. 1) des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG)) genannt sind, wenn dem Ausführer oder Verbringer für die identische Ausfuhr oder Verbringung keine Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG erteilt wurde.

 

Zugelassene Bestimmungsziele:

 

5.1 Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate,

sowie

5.2 Ukraine, sowie

5.3 für Verbringungen in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG), soweit dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter in eingebautem, verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, auch als neues Gesamtgut, in die in den Abschnitt II Nummern 5.1 und 5.2 genannten Bestimmungsziele zu den unter Abschnitt II Nummer 4.1 genannten Zwecken ausgeführt werden.

 

Weitere Details vgl. unter

 

 

 


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