Zur weiteren Vereinfachung beim Export ausfuhrgenehmigungspflichtiger Güter hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zwei neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen - AGG´s - formuliert:
Beide AGG´s können ab dem 15.01.2025 genutzt werden.
Neue AGG Nr. 43 - ab 15.01.2025 -
für die Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder
- in 2 Fallgruppen:
a) für Wiederausfuhr nach Wartung/Instandsetzung ohne
Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale
b) für Wiederausfuhr von Gütern im Austausch für Güter
der gleichen Beschaffenheit und Anzahl ohne Änderung der
ursprünglichen Leistungsmerkmale der auszutauschenden
Güter
- soweit Ausfuhr an die in der Genehmigung genannten Empfänger
und Endverwender erfolgt bzw. an denselben Empfänger und
Endverwender erfolgt, an welchen seinerzeit die Ausfuhr der Güter
unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgt ist
- Eine technische Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer
Leistungssteigerung ist in allen Fallgruppen nicht gestattet.
- Für Wiederausfuhren in alle Länder außer Waffenembargoländer
und nicht nach Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan,
Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan
Neue AGG Nr. 44 - ab 15.01.2025 -
für bestimmte nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien
- Alle im Anhang I der EU-VO genannten Güter der Gattungen D und E
mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I EU-VO genannten Güter
der Gattungen D und E sowie mit Ausnahme von Software und
Technologie im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004,
4E001c, 5A001f und 5A001j des Anhangs I der EU-VO
- sofern
- die Software oder Technologie mittels elektronischer Medien im Sinne
des Art. 2 Nr. 2 d), erster Halbsatz der EU-VO ausschließlich zum Zwecke
der Datenspeicherung auf einen Server übertragen wird, der innerhalb
des Hoheitsgebiets der in Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung
zugelassenen Bestimmungsziele belegen ist, und mindestens die im
Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue)
des Bundeamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten
Mindestanforderun-gen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste
erfüllt, und
- die Bereitstellung zum Zugriff auf die sich auf dem Server befindliche
Software oder Technologie des Anhangs I der EU-VO nur für natürliche
Personen innerhalb des Zollgebiets der EU erfolgt und
- diese natürlichen Personen bei dem Ausführer oder bei mit ihm
konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder bei Unternehmen
angestellt sind, die im Auftrag der vorgenannten Unternehmen handeln,
soweit diese Unternehmen im Zollgebiet der EU niedergelassen sind
- Für Ausfuhren in alle Länder außer Waffenembargoländer und nicht nach
Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, China (einschließlich der
Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Jemen, Pakistan, Syrien,
Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan