Neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen AGG Nr. 43 und AGG Nr. 44 ab dem 15.01.2025

Zur weiteren Vereinfachung beim Export ausfuhrgenehmigungspflichtiger Güter hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zwei neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen - AGG´s - formuliert:

  • AGG Nr. 43 für die Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder
  • AGG Nr. 44 für bestimmte nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien

Beide AGG´s können ab dem 15.01.2025 genutzt werden.

 


Neue AGG Nr. 43 - ab 15.01.2025 -

für die Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder

 

- in 2 Fallgruppen:
   a) für Wiederausfuhr nach Wartung/Instandsetzung ohne
       Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale

   b) für Wiederausfuhr von Gütern im Austausch für Güter
       der gleichen Beschaffenheit und Anzahl ohne Änderung der
       ursprünglichen Leistungsmerkmale der auszutauschenden
       Güter

- soweit Ausfuhr an die in der Genehmigung genannten Empfänger
  und Endverwender erfolgt bzw. an denselben Empfänger und

  Endverwender erfolgt, an welchen seinerzeit die Ausfuhr der Güter
  unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgt ist

- Eine technische Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer
  Leistungssteigerung ist in allen Fallgruppen nicht gestattet.

- Für Wiederausfuhren in alle Länder außer Waffenembargoländer
  und nicht nach Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan,
  Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

 

Neue AGG Nr. 44 - ab 15.01.2025 -

für bestimmte nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien

 

- Alle im Anhang I der EU-VO genannten Güter der Gattungen D und E
  mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I EU-VO genannten Güter
  der Gattungen D und E sowie mit Ausnahme von Software und
  Technologie im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004,
  4E001c, 5A001f und 5A001j des Anhangs I der EU-VO

- sofern

   - die Software oder Technologie mittels elektronischer Medien im Sinne
     des Art. 2 Nr. 2 d), erster Halbsatz der EU-VO ausschließlich zum Zwecke
     der Datenspeicherung auf einen Server übertragen wird, der innerhalb
     des Hoheitsgebiets der in Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung
     zugelassenen Bestimmungsziele belegen ist, und mindestens die im
     Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue)
     des Bundeamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten
     Mindestanforderun-gen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste
     erfüllt, und
   - die Bereitstellung zum Zugriff auf die sich auf dem Server befindliche
     Software oder Technologie des Anhangs I der EU-VO nur für natürliche
     Personen innerhalb des Zollgebiets der EU erfolgt und

   - diese natürlichen Personen bei dem Ausführer oder bei mit ihm

     konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder bei Unternehmen
     angestellt sind, die im Auftrag der vorgenannten Unternehmen handeln,
     soweit diese Unternehmen im Zollgebiet der EU niedergelassen sind

- Für Ausfuhren in alle Länder außer Waffenembargoländer und nicht nach
   Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, China (einschließlich der
   Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Jemen, Pakistan, Syrien,
   Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan

 


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