Neue Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von Eisen und Stahl ? Kontingente und 50 % Zoll ab 01.07.2026

Mit der Verordnung (EU) 2026/1384 vom 17.06.2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union wurden neue Schutzmaßnahmen für die Einfuhr der erfassten Produkte in die Europäische Union (EU) erlassen, die zum 01.07.2026 in Kraft treten. Die vom den Zusatzzoll nicht erfassten Mengen/Kontingente werden quartalsweise eröffnet und zum Teil auf bestimmte Ursprungsländer aufgeteilt. Sind die Kontingente erschöpft, fällt ein zusätzlicher Zoll von 50 % an!


Die von den Schutzmaßnahmen betroffenen Eisen-/Stahlprodukte werden - aufgeteilt in 32 Warenkategorien - in Anhang I definiert, u. a.

  • Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl - warmgewalzt/kaltgewalzt,
  • kaltgewalzte Verpackungsblecherzeugnisse,
  • Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl – warmgewalzt/kaltgewalzt,
  • Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl,
  • Oberbaumaterial für Bahnen,
  • nahtlose Rohre,
  • Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl – kaltfertiggestellt sowie
  • Draht aus nicht legiertem Stahl.

 

In Anhang II wird die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente von 18 345 922 Tonnen entsprechend den Warenkategorien aufgeteilt. Die Aufteilung der Kontingentsmengen auf bestimmte Ursprungsländer sowie konkrete Details zur Abwicklung des Stahlinstruments werden in Kürze in einem noch zu verabschiedenden Durchführungsrechtsakt durch die EU-Kommission festgelegt.

 

Begründung:

 

Mit dieser Verordnung wird ein kohärenter und umfassender Rahmen zur Bewältigung der nachteiligen handelsbezogenen Auswirkungen der globalen Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union eingerichtet. Angesichts der ernstzunehmenden Störungen im Stahlsektor und der sich rasch verschlechternden Lage der Stahlindustrie der Union ist es erforderlich, alle Drittländer abzudecken, auch diejenigen, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, und diejenigen, für die autonome Zollpräferenzregelungen gelten, etwa das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Union/APS. Der im Sinne der Verordnung eingerichtete Rahmen sollte einerseits die Eröffnung von Zollkontingenten und die Festlegung eines außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes ermöglichen und andererseits die Möglichkeit bieten, dass gegebenenfalls bilaterale Schutzmaßnahmen in Bezug auf Erzeugnisse aus Drittländern getroffen werden, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat.

 

Angesichts der engen und einzigartigen Integration im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) werden Einfuhren aus Island, Liechtenstein und Norwegen in die Union von der Anwendung der Zollkontingente und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes ausgenommen.

 

Die Gesamtmenge der Zollkontingente wurde berechnet, indem der Marktanteil der Einfuhren auf den Unionsmarkt 2013, der bei etwa 13 % lag, zum Gesamtverbrauch auf dem Stahlmarkt der Union 2024, d. h. dem letzten Jahr, für das vollständige Daten verfügbar sind, ins Verhältnis gesetzt wird. Bei der Berechnung werden die Einfuhren mit Ursprung in Belarus und der Russischen Föderation, die derzeit Einfuhrverboten unterliegen, nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein jährliches Zollkontingent von insgesamt 18 345 922 Tonnen.

 

Die Zollkontingente werden je Warenkategorie auf der Grundlage des Anteils der Einfuhren, der auf jede Warenkategorie im Zeitraum 2022-2024 entfiel, aufgeteilt. Dieser Bezugszeitraum für die Aufteilung der Zollkontingentsanteile ist angemessen, da er die jüngeren Handelsströme genau widerspiegelt.

 

Vom 01.07.2026 bis zum 30.06.2027 werden die Zollkontingente, die nicht binnen eines Quartals in Anspruch genommen werden, auf das nächste Quartal im selben jährlichen Zeitraum der Anwendung des Zollkontingents übertragen, damit die Wirtschaftsteilnehmer flexibler sind. Dies gewährleistet die Kontinuität der Lieferketten und die Erfüllung bestehender Lieferverträge. Nach dem ersten Anwendungsjahr der Verordnung müssen die Bestimmungen zur Übertragung nicht in Anspruch genommener Zollkontingente möglicherweise angepasst werden, wobei die Marktreaktionen auf die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie die Notwendigkeit, mögliche Marktstörungen anzugehen, berücksichtigt werden.

 

Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse übertragen, um die Art der Nachweise, die Einführer als Nachweis für das Land des „Schmelzens und Gießens“ vorlegen müssen, festzulegen.

 

Die Verordnung (EU) 2026/1384 wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Reihe L 2026/1384 vom 24.06.2026.


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