Mit Wirkung vom 15.07.2026 ist eine neue Zollunion zwischen der EU und Gibraltar gegründet worden. Das an der Südküste Spanien gelegene britische Überseegebiet ist Teil des United Kingdoms. Vor dem Hintergrund des Brexits ist nun eine neue Lösung für Gibraltar geschaffen worden. Garantiert ist der freie Personenverkehr sowie der Warenverkehr. Installiert wurde eine neue Art des Zollversandverfahren – das T1GI bzw. T2GI.
Mit dem Ausscheiden aus der Europäischen Union ist zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich UK/GB ein Freihandelsabkommen geschlossen worden, dass allerdings Gibraltar nicht mit einbezieht. Insbesondere durch die enge Verbindung zwischen dem britischen Überseegebiet und Spanien – Verflechtung betreffend Arbeitsplätze, ärztliche Versorgung und Infrastruktur – wird durch die persönliche Freizügigkeit ein wichtiger Fakt für beide Seiten getroffen. Gem. Artikel 28 werden alle physischen Hindernisse für den Personenverkehr zwischen der Union und Gibraltar beseitigt. Unbeschadet der Bestimmungen über die Seegrenzen in Anhang VI des Schengener Grenzkodexes stellen die Vertragsparteien sicher, dass Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ohne Grenzübertrittskontrollen zwischen Gibraltar und den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, reisen können.
Zollunion
Ziel der Zollunion ist es, die erforderlichen Regelungen zu treffen, um alle physischen Hindernisse und die damit verbundenen Verfahren zwischen Gibraltar und der Union für Waren, die auf dem Landweg befördert werden, zu beseitigen und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts der Union und die finanziellen Interessen der Vertragsparteien zu schützen – Art. 238.
Das Zollgebiet der Zollunion zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – umfasst das Zollgebiet der Union im Sinne von Art. 4 Unionszollkodex sowie das Zollgebiet Gibraltars, das ein vom Zollgebiet des Vereinigten Königreichs getrenntes Zollgebiet darstellt.
Die Zollunion begünstigt die im Zollgebiet der Union oder im Zollgebiet Gibraltars hergestellten Waren, einschließlich solcher, die vollständig oder teilweise aus in der Union oder in Gibraltar im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt wurden, die aus Ländern oder Gebieten außerhalb der Zollunion stammen, und Waren, die aus Ländern oder Gebieten außerhalb der Zollunion stammen und sich in der Union oder in Gibraltar im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Als im zollrechtlich freien Verkehr der Union oder Gibraltars befindlich gelten diejenigen Waren aus Ländern oder Gebieten außerhalb der Zollunion, für die die Zollabfertigungsformalitäten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und für diese Waren nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
Lieferung aus der EU nach Gibraltar
Nach Gibraltar versandte Waren, die sich zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei einer benannten Zollstelle im zollrechtlich freien Verkehr in der Union befinden, werden auf dem Land- oder Seeweg unter Verwendung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System – NCTS) mit dem Code T2GI befördert.
Für die vorübergehende Verbringung von Berufsausrüstung ist die Verwendung eines Carnets ATA möglich.
Einfuhren aus Ländern und Gebieten außerhalb der Zollunion nach Gibraltar
Die EU ist befugt, im Namen der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die Zollabfertigungsformalitäten auszuführen, die für die Überlassung von Nicht-Unionswaren, die bei einer benannten Zollstelle gestellt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr oder für die Überführung dieser Waren in ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Union erforderlich sind.
Indirekte Besteuerung in Gibraltar = Mehrwertsteuer
In Gibraltar gibt es klassischerweise keine Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Waren und Einkäufe. Allerdings wurde im April 2026 eine neue Transaktionssteuer eingeführt, die Händler auf bestimmte gewerblich eingeführte Waren zahlen.
Der Normalsatz wird auf einen Satz festgesetzt, der nicht unter dem niedrigsten von einem Mitgliedstaat angewandten Normalsatz für die Mehrwertsteuer liegt, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens 17 % beträgt.
Abweichend davon kann das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – den Normalsatz über einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens schrittweise anheben, um den niedrigsten von einem Mitgliedstaat angewandten Normalsatz für die Mehrwertsteuer zu erreichen, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens 17 % beträgt:
- Im ersten Jahr 15 %
- Im zweiten Jahr 16 %
- Im dritten Jahr 17 %
Steuerschuldner der Transaktionssteuer und der ggf. in Gibraltar geltenden Verbrauchsteuer ist die Person, die Waren zur Einfuhr nach Gibraltar anmeldet oder in deren Auftrag Waren zur Einfuhr nach Gibraltar angemeldet werden, und im Falle der unrechtmäßigen Einfuhr jede andere Person, die an der irregulären Einfuhr der Waren beteiligt ist.
Zudem gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 5 % sowie einen stark ermäßigten Satz von 0 %, der insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel, einschließlich Getränken - alkoholische Getränke jedoch ausgenommen - sowie für Arzneimittel gilt.
Nachweis der Freiverkehrseigenschaft
Neben dem förmlichen Zollversandverfahren T2GI kann der Nachweis der Freiverkehrseigenschaft auch durch ein digitales T2L über die PoUS-Datenbank der EU geführt werden.