Neues Handelsabkommen EU/Chile tritt am 01.02.2025 in Kraft

Zum 01.02.2025 tritt ein neues Handelsabkommen zwischen der EU und Chile in Kraft, das ein aktualisiertes, neues Ursprungsprotokoll sowie eine neue Be-/Verarbeitungsliste enthält. Dieses Interims-Handelsabkommen wurde im Amtsblatt der EU Reihe L 2024/2953 vom 20.12.2024 veröffentlicht. Dieses neue Abkommen ersetzt das alte Assoziierungsabkommen vom 18.11.2002.

 


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile - Amtsblatt Reihe L vom 13.01.2025 (2025/67):

 

Das am 13. Dezember 2023 in Brüssel unterzeichnete Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten.

 

Die Ursprungsregeln, dargestellt in der Be-/Verarbeitungsliste, sind komplett überarbeitet und entsprechen im Wesentlichen den Regeln aus dem Abkommen EU/Neuseeland (nur zum Vergleich).

 

Das Interims-Handelsabkommen wurde im Amtsblatt der EU Reihe L 2024/2953 vom 20.12.2024 veröffentlicht.

 

Die Präferenz kann gem. Art. 3.16 Abs. 2 wie folgt nachgewiesen werden:


-       Erklärung zum Ursprung für eine einzelne Lieferung

-       Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen Gültigkeitszeitraum von maximal einem Jahr

-       Gewissheit des Einführers (Art. 3.19)

 

Text für die „Erklärung zum Ursprung“:


Deutsche Fassung

 

(Zeitraum: von___________ bis _________) - nur bei Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen

 

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … sind.

(Ort und Datum)

(Name und Unterschrift des Ausführers)

 

Bei Ausfuhren aus der EU kann die Erklärung bis zu einem Wert der Ursprungswaren in einer Sendung von 6.000 € von jedem Ausführer abgegeben werden. Für höhere Werte kann die Erklärung zum Ursprung nur durch einen Registrierten Exporteur (REX) abgegeben werden.

 


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