Das Merkblatt zu Zollanmeldungen ... ist in der Ausgabe 2021 erschienen und wurde zollseitig am 19.05.2021 veröffentlicht. Dieses neue Merkblatt ersetzt mit sofortiger Wirkung die Ausgabe 2020.
Während die inhaltlichen Feldbeschreibungen im Bereich „Eingang/Einfuhr“ weiterhin an die Feldnummern des Einheitspapiers angelehnt/orientiert ist, folgt die Beschreibung der Feldinhalte im Bereich „Versendung/Ausfuhr“ nunmehr den aktuellen Vorgaben aus Anhang B des UZK-DA - Delegierte VO - zum Unionszollkodex - (EU) 2015/2446 sowie UZK-IA - Durchführungsverordnung - zum UZK - (EU) 2015/2447.
Das neue Merkblatt zu Zollanmeldungen ... - GZD - Z 3455-2020.00001-DV.A.2 (202100128316) vom 11. Mai 2021 - berücksichtigt, dass am 06.03.2021 wurden die ATLAS-Fachanwendungen Ausfuhr - ATLAS-Release 3.0 - und Versand an den Stand des UZK und insbesondere an die Anhänge B von UZK-DA und UZK-IA angepasst wurden. Dabei wurden bereits die Anforderungen der überarbeiteten Anhänge B UZK-DA und UZK-IA berücksichtigt, die am 23. Februar 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind (siehe Titel I Abs. 21 Nr. 1 im Merkblatt).
In den Hinweisen zu den Rechtsgrundlagen, auf Basis derer die Anmeldepflichtigen die Angaben in der (Zoll)Anmeldungen zu erklären haben, wird auf die statistische Basisverordnung (EU) 2019/2152 (FRIBS-Basisrechtsakt - Framework Regulation Integrating Business Statistics) sowie die hierzu am 30.07.2020 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 verwiesen, die beide am 01.01.2022 in Kraft treten werden. Insbesondere die Codierung der Geschäftsarten - z.B. Schlüsselnummer „11“ für einen „endgültigen Kauf/Verkauf“ - vgl. auch Anhang 3 zum Merkblatt - wird sich auch in den Zollanmeldungen dann wahrscheinlich (ver)ändern.
Der aktuelle Anhang 3 ist (noch) unverändert zur Ausgabe 2020!
Entscheidende Veränderung im Bereich der inhaltlichen Feldbeschreibungen zur Ausfuhr
Die Beschreibung der Feldinhalte im Bereich „Versendung/Ausfuhr“ folgt nunmehr den aktuellen Vorgaben aus Anhang B des UZK-DA - Delegierte VO - zum Unionszollkodex - (EU) 2015/2446 sowie UZK-IA - Durchführungsverordnung - zum UZK - (EU) 2015/2447. Auf die entsprechend auszufüllenden Felder im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS), das nur im Ausfallverfahren genutzt werden darf, wird unterhalb der jeweiligen Beschreibung mit einem türkisfarbenen Pfeil hingewiesen!
Beispiel:
11 01 000 000 - Art der (Ausfuhr)Anmeldung, z.B. „EX“
Im Einheitspapier bzw. Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit ist die Angabe im Feld Nr. 1 erstes Unterfeld zu machen.
Hinweis auf weitere (Ver)Änderungen im Bereich Ausfuhr:
A - Bestimmter Ort (z. B. Amtsplatz)
B - Bewilligter Ort (z. B. Verwahrungslager oder Zolllager)
C - Zugelassener Ort (z. B. zugelassener Gestellungsort außerhalb des Amtsplatzes)
D - Anderer Ort (z. B. bei Anträgen gemäß § 12 Abs. 4 AWV)
Die Art der Ortsbestimmung (Datenelement 16 15 046 000) kann anhand der folgenden
Angaben erfolgen
Schlüssel Art der Ortsbestimmung Beschreibung
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U UN/LOCODE Die in der UN/LOCODE-Codeliste
festgelegten Codes sind zu verwenden.
V Kennung der Zollstelle siehe Erläuterung zur Ausgangszollstelle
W GPS-Koordinaten Der Warenort als Koordinaten im „Global
Navigation Satellite System“ ist
anzugeben (geografische Breite und
Länge als Grad in dezimaler Darstellung).
Y Bewilligungsnummer Die Bewilligungsnummer zur Benennung
eines in der Bewilligung hinterlegten
Ladeortes ist anzugeben. Zudem ist der
Ort des Beladens und Verpackens
innerhalb einer Bewilligung, d. h. des
Lagers, in dem die Waren kontrolliert
werden können, anzugeben.
Z Adresse Die Anschrift des betreffenden
Warenortes ist anzugeben (Zusatz,
Straße und Hausnummer, PLZ, Ort
und Land)
10 IMO Schiffsnummer
11 Name des Seeschiffs
20 Waggonnummer
21 Zugnummer
30 Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs
31 Amtliches Kennzeichen des Anhängers
40 IATA-Flugnummer
41 Registriernummer des Luftfahrzeugs
80 Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI code)
81 Name des Binnenschiffs
Wenn Zugmaschine und Auflieger unterschiedliche Kennzeichen haben, sind beide
anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist dasjenige
des Aufliegers anzugeben.
Zusätzlich ist die Staatszugehörigkeit (Datenelement 19 05 062 000) des aktiven
Beförderungsmittels (Registrierungsland) anzugeben.
Wenn Zugmaschine und Auflieger in unterschiedlichen Staaten gemeldet sind, ist
die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Erfolgt die Beförderung jedoch mit Zugmaschine und Anhänger, so sind beide
Staatszugehörigkeiten anzugeben. Wenn die Nationalität
der Zugmaschine nicht bekannt ist, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers
anzugeben.