Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen 2021 erschienen

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen ... ist in der Ausgabe 2021 erschienen und wurde zollseitig am 19.05.2021 veröffentlicht. Dieses neue Merkblatt ersetzt mit sofortiger Wirkung die Ausgabe 2020.

 

Während die inhaltlichen Feldbeschreibungen im Bereich „Eingang/Einfuhr“ weiterhin an die Feldnummern des Einheitspapiers angelehnt/orientiert ist, folgt die Beschreibung der Feldinhalte im Bereich „Versendung/Ausfuhr“ nunmehr den aktuellen Vorgaben aus Anhang B des UZK-DA - Delegierte VO - zum Unionszollkodex - (EU) 2015/2446 sowie UZK-IA - Durchführungsverordnung - zum UZK - (EU) 2015/2447.

 


Das neue Merkblatt zu Zollanmeldungen ... - GZD - Z 3455-2020.00001-DV.A.2 (202100128316) vom 11. Mai 2021 - berücksichtigt, dass am 06.03.2021 wurden die ATLAS-Fachanwendungen Ausfuhr - ATLAS-Release 3.0 - und Versand an den Stand des UZK und insbesondere an die Anhänge B von UZK-DA und UZK-IA angepasst wurden. Dabei wurden bereits die Anforderungen der überarbeiteten Anhänge B UZK-DA und UZK-IA berücksichtigt, die am 23. Februar 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind (siehe Titel I Abs. 21 Nr. 1 im Merkblatt).

 

In den Hinweisen zu den Rechtsgrundlagen, auf Basis derer die Anmeldepflichtigen die Angaben in der (Zoll)Anmeldungen zu erklären haben, wird auf die statistische Basisverordnung (EU) 2019/2152 (FRIBS-Basisrechtsakt - Framework Regulation Integrating Business Statistics) sowie die hierzu am 30.07.2020 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 verwiesen, die beide am 01.01.2022 in Kraft treten werden. Insbesondere die Codierung der Geschäftsarten - z.B. Schlüsselnummer „11“ für einen „endgültigen Kauf/Verkauf“ - vgl. auch Anhang 3 zum Merkblatt - wird sich auch in den Zollanmeldungen dann wahrscheinlich (ver)ändern.

 

Der aktuelle Anhang 3 ist (noch) unverändert zur Ausgabe 2020!

 

Entscheidende Veränderung im Bereich der inhaltlichen Feldbeschreibungen zur Ausfuhr

 

Die Beschreibung der Feldinhalte im Bereich „Versendung/Ausfuhr“ folgt nunmehr den aktuellen Vorgaben aus Anhang B des UZK-DA - Delegierte VO - zum Unionszollkodex - (EU) 2015/2446 sowie UZK-IA - Durchführungsverordnung - zum UZK - (EU) 2015/2447. Auf die entsprechend auszufüllenden Felder im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS), das nur im Ausfallverfahren genutzt werden darf, wird unterhalb der jeweiligen Beschreibung mit einem türkisfarbenen Pfeil hingewiesen!

 

Beispiel:

 

11 01 000 000 - Art der (Ausfuhr)Anmeldung, z.B. „EX“

 

Im Einheitspapier bzw. Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit ist die Angabe im Feld Nr. 1 erstes Unterfeld zu machen.

 

Hinweis auf weitere (Ver)Änderungen im Bereich Ausfuhr:


  • 14 01 000 000 (EPAS Feld 20) - Lieferbedingung

    Lieferbedingung mittels INCOTERM entsprechend Anhang 2 - z.B. „FCA Ausfuhrstadt“

    Lieferbedingungen, die in Anhang 2 nicht aufgeführt sind, werden mit ihrem vollen Wortlaut eingetragen - z.B. „frei Haus verzollt, versteuert“

 

  • 16 15 000 000 (EPAS Feld 30) - Warenort

    Es ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut, verladen und ggf. Verschlüsse angebracht werden können.

    Die Art des Ortes (Datenelement 16 15 045 000) ist anhand folgender Codes anzugeben.

          A - Bestimmter Ort (z. B. Amtsplatz)

          B - Bewilligter Ort (z. B. Verwahrungslager oder Zolllager)

          C - Zugelassener Ort (z. B. zugelassener Gestellungsort außerhalb des Amtsplatzes)

          D - Anderer Ort (z. B. bei Anträgen gemäß § 12 Abs. 4 AWV)


          Die Art der Ortsbestimmung (Datenelement 16 15 046 000) kann anhand der folgenden
          Angaben erfolgen

          Schlüssel        Art der Ortsbestimmung     Beschreibung
          ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

          U                     UN/LOCODE                    Die in der UN/LOCODE-Codeliste
                                                                       festgelegten Codes sind zu verwenden.

 

          V                     Kennung der Zollstelle      siehe Erläuterung zur Ausgangszollstelle

 

          W                    GPS-Koordinaten              Der Warenort als Koordinaten im „Global
                                                                       Navigation Satellite System“ ist
                                                                       anzugeben (geografische Breite und       
                                                                       Länge als Grad in dezimaler Darstellung).

 

          Y                     Bewilligungsnummer        Die Bewilligungsnummer zur Benennung
                                                                       eines in der Bewilligung hinterlegten
                                                                       Ladeortes ist anzugeben. Zudem ist der
                                                                       Ort des Beladens und Verpackens
                                                                       innerhalb einer Bewilligung, d. h. des
                                                                       Lagers, in dem die Waren kontrolliert
                                                                       werden können, anzugeben.

 

         Z                     Adresse                            Die Anschrift des betreffenden
                                                                       Warenortes ist anzugeben (Zusatz,
                                                                       Straße und Hausnummer, PLZ, Ort
                                                                       und Land)

 

 

  • 19 05 000 000 (EPAS Feld 18) – Beförderungsmittel beim Abgang

    Nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten ist die Art der Identifikation (Datenelement 19 05 061 000) des aktiven Beförderungsmittels, auf dem die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle unmittelbar verladen sind und das Kennzeichen oder Nummer bzw. Namen (Datenelement 19 05 017 000) gemäß nachstehender Übersicht anzugeben.

    Code    Beschreibung
    -------------------------------------------------------------------------------

         10        IMO Schiffsnummer

         11        Name des Seeschiffs

         20        Waggonnummer

         21        Zugnummer

         30        Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs

         31        Amtliches Kennzeichen des Anhängers

         40        IATA-Flugnummer

         41        Registriernummer des Luftfahrzeugs

         80        Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI code)

         81        Name des Binnenschiffs

         Wenn Zugmaschine und Auflieger unterschiedliche Kennzeichen haben, sind beide
         anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist dasjenige
         des Aufliegers anzugeben.

         Zusätzlich ist die Staatszugehörigkeit (Datenelement 19 05 062 000) des aktiven
         Beförderungsmittels (Registrierungsland) anzugeben.
         Wenn Zugmaschine und Auflieger in unterschiedlichen Staaten gemeldet sind, ist
         die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
         Erfolgt die Beförderung jedoch mit Zugmaschine und Anhänger, so sind beide
         Staatszugehörigkeiten anzugeben. Wenn die Nationalität
         der Zugmaschine nicht bekannt ist, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers
         anzugeben.

 

 

  • 19 08 000 000 (EPAS Feld 21) - Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel

    Auch hier gelten die vorstehenden Anmerkungen/Codes zu 19 05 000 000.

 


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