Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen in Ausgabe 2020 erschienen

Das neue Merkblatt zu Zollanmeldungen ... ersetzt mit Wirkung vom 1.1.2020 die Fassung in der Ausgabe 2019. Neben erweiterten Hinweisen auf die Beachtung von datenschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) wird der Beitritt Großbritanniens zum gemeinsamen Versandverfahren nach Ablauf der Übergangszeit sowie die abweichende Definition des Ausführers im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht thematisiert.


Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2020 - GZD - Z 3455-2019.00001-DV.A.2 (201900264356) vom 6. Dezember 2019 umfasst 192 Seiten incl. aller Anhänge und kann über den Internetauftritt der deutschen Zollverwaltung eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

 

Beitritt Großbritanniens zum gemeinsamen Versandverfahren T1/T2

 

Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sind Island, Nordmazedonien, Norwegen, die Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Serbien und die Türkei.

(Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird es Vertragspartei der o. g. Übereinkommen werden.)

 

Unterschiedliche Definition des Ausführers im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht (Feld 2)

 

Als Versender/Ausführer ist die Person nach Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA anzugeben. Dies ist in erster Linie diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt (Art. 1 Nr. 19 b) i) VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA). Die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, kann grundsätzlich übertragen werden, um den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers zu bieten. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Damit unterscheidet sich nunmehr der zollrechtliche Ausführerbegriff vom außenwirtschaftsrechtlichen gemäß § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. Artikel 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO), der weiter an die Stellung als Vertragspartner des Ausfuhrvertrages anknüpft.

 

Bis zur Umsetzung einer eigenen Datengruppe für den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer (Art. 2 Nr. 3 EG-Dual-Use-VO bzw. § 2 Abs. 2 AWG) ist bei Position 1 im Feld „Unterlagen“ die Codierung 3LLK anzumelden, wenn der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschafts-rechtlichen Ausführer abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob genehmigungspflichtige oder nicht genehmigungspflichtige Güter ausgeführt werden sollen. Bei Anmeldung der Codierung 3LLK ist im Datenfeld „Referenz“ die EORI-Nummer des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers verpflichtend und im Datenfeld „Zusatz“ die Niederlassungsnummer optional einzutragen. Für Ausführer ohne EORI-Nummer gelten abweichende Regelungen hinsichtlich der erforderlichen Angaben bei der Codierung 3LLK. Die Anmeldung der Codierung 3LLK ist nur bei Position 1 der Ausfuhranmeldung möglich, gilt jedoch für alle Anmeldepositionen. Folglich bezieht sich der angegebene abweichende außenwirtschaftsrechtliche Ausführer auf alle Anmeldepositionen.

 

Ergänzung bei der Beschreibung des Empfängers (Feld 8)

 

Erfolgt die Ausfuhr an verschiedene Empfänger in demselben Bestimmungsland, ist in ATLAS-Ausfuhr entweder für jeden Empfänger eine eigene Ausfuhranmeldung abzugeben oder die Empfängerangabe erfolgt auf Positionsebene. In papiergestützten Ausfuhranmeldungen (z. B. im Ausfallverfahren) können die einzelnen Empfänger auch in einem Zusatzblatt aufgeführt werden. In diesem Fall ist jedem der

verschiedenen Empfänger die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen.

 

Ergänzung der Beschreibung „Statistischer Wert“ (Feld 46)

 

Statistischer Wert der angemeldeten Waren ist der auf den Ausstellungspflichtigen gemäß § 23 (1) AHStatDV bezogene Rechnungspreis für den Verkauf der Waren im Ausfuhrgeschäft, sofern dieser einerseits alle Vertriebskosten für die Waren im Landverkehr, Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr „frei deutsche Grenze“, im Seeverkehr „fob deutscher Einladehafen“ und im Postverkehr „frei Einlieferungspostanstalt“ umfasst, andererseits aber keine darüber hinausgehenden Vertriebskosten enthält. Grundlage für die Ermittlung des Statistischen Wertes ist regelmäßig der Rechnungspreis einer Warentransaktion zwischen einem im Erhebungsgebiet Ansässigen und einem außerhalb des Erhebungsgebiets ansässigen Vertragspartner, unabhängig davon, ob es sich bei dem im Erhebungsgebiet ansässigen

Vertragspartner um den zollrechtlichen Ausführer handelt. In den Statistischen Wert dürfen keinesfalls Erstattungen oder Ausfuhrabgaben einbezogen werden. Bei anders gestellten Rechnungspreisen ist der Statistische Wert der entsprechend der Definition des Statistischen Werts umgerechnete Rechnungspreis.

 

Ergänzender Hinweis für die Beantragung der Nutzung eines Zollkontingents im Rahmen der Einfuhr (Feld 39)

 

Bei Zollkontingentswaren wird die vierstellige Nummer des Zollkontingents aus der Übersicht LK/ZK (Lizenz- und Zollkontingente) des Elektronischen Zolltarifs eingetragen. Sofern in den Fällen, in denen ein beantragtes Zollkontingent erschöpft ist, ein für die Warennummer bestehendes Lizenzkontingent - für das die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind - zur Anwendung kommen soll, ist in diesem Feld ausschließlich die Nummer des Zollkontingents anzugeben. Die Nummer des nachrangigen Lizenzkontingentes ist in Feld Nr. 44 zu erfassen.


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