Neues Merkblatt zum Registrierten Ausführer (REX) veröffentlicht

Die deutsche Zollverwaltung hat das „Merkblatt registrierter Ausführer (REX)“ mit Stand 25.01.2021 aktualisiert. Hierin wird insbesondere auch die aktuelle Situation für den präferentiellen Warenverkehr zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich (UK) im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens thematisiert.

 


Für die Abgabe einer präferentiellen Ursprungserklärung bzw. einer Erklärung zum Ursprung für Werte über 6.000 € ist die Registrierung zum REX für folgende Präferenzabkommen der EU vorgesehen:

 

  • Kanada (CETA): Ursprungserklärungen nach Artikel 18 und 19i.V.m. Anhang 2 des Ursprungsprotokolls
  • Japan (EU-Japan-EPA): Erklärungen zum Ursprung nach Artikel 3.17 i.V.m. Anhang 3-D des Abkommens
  • Vereinigtes Königreich (TCA): Erklärungen zum Ursprung nach Artikel ORIG.19i.V.m. Anhang ORIG-4 des Abkommens
  • Côte d’Ivoire(Elfenbeinküste): Ursprungserklärung auf einer Rechnung nach Artikel 17 i.V.m. Artikel 21 des Ursprungsprotokolls
  • Ghana: Ursprungserklärung auf einer Rechnung nach Artikel 17 i.V.m. Artikel 21 des Ursprungsprotokolls
  • Vietnam (EVFTA): Erklärungen zum Ursprung nach Artikel 15 Absatz1 Buchstabe c) des Ursprungsprotokolls zum Freihandelsabkommen
  • ESA-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe): Erklärungen auf der Rechnung nach Artikel 18Absatz 3 des Ursprungsprotokolls zum ESA-Abkommen

 

Die Registrierung zum REX ist beim zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag 0442 zu beantragen.

 

Die daraufhin zugeteilte Registriernummer, die in die Ursprungserklärung/Erklärung zum Ursprung für Sendungen mit Warenwerten > 6.000 € einzutragen ist, ist wie folgt aufgebaut:

 

DEREX00009999

 

DE = Deutschland

REX = Registrierter Exporteur

0000 = Dienststellenschlüssel Hauptzollamt

9999 = Fortlaufende (Registrier)Nummer

 


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