Am 30.12.2014 wird die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung von Anhang I der dual use-VO betreffend die Ausfuhrgenehmigungsbedürftigkeit von darin gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlichen. Diese VO tritt dann am Tag nach dem Erscheinen im Amtsblatt der EU in Kraft - somit am 31.12.2014. Da an diesem Tag wahrscheinlich keine nennenswerten Ausfuhren getätigt werden, sind alle Unternehmen aufgerufen, ihre Ausfuhrgüter/-waren gegen die technischen Parameter dieser Liste zu prüfen, die sie ab Jahresbeginn 2015 exportieren wollen.
Die Veränderung betrifft etwa 400 Listenpositionen, in denen die technischen Grenzwerte verändert worden sind.
Möglicherweise werden dann AUCH Güter von der Genehmigungspflicht erfasst, die bisher (bis Ende 2014) ohne Genehmigung exportiert werden konnten.
Beispiele dafür sind insbesondere Frequenzumwandler der Listenposition 3A225, Ventile aus 2B350g und Pumpen aus 2B350i.
Da aufgrund der Listenänderungen im Bereich der drei vorgenannten Waren künftig eine Vielzahl von Exportsendungen in den genehmigungspflichtigen Bereich fallen werden, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Exportkontrolle (BAFA) hierauf reagiert und für diese Waren 2 neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AGG´s) formuliert:
- AGG Nr. 14 für Ventile und Pumpen
- AGG Nr. 17 für Frequenzumwandler
Weitere Details und Hintergründe - vgl. Langfassung!
Die Ausfuhr der in Anhang I der dual use VO (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungsbedürftig - Art. 3 Abs. 1 VO. Hinsichtlich dieser sogenannten „gelisteten Güter“ hat sich die EU verpflichtet, die technischen (Ver)Änderungen in den internationalen Überwachungsregimen zu beachten und umzusetzen. Mit der anstehenden Änderung werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter - einschließlich des Wassenaar-Arrangements, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers' Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) - entsprechend umgesetzt.
Die EU-Kommission hat die geplanten und vorstehend beschriebenen Änderungen im „Anhang zur Delegierten Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“
mit der Veröffentlichung C(2014) 7567 final vom 22.10.2014 vorab bekannt gemacht, vgl.
http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/vorschriften/eg_dual_use_vo/delvo2014_anhang.pdf.
Wann treten diese Änderungen in Kraft? Gemäß Art. 23a in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009 ist der EU-Kommission die Befugnis eingeräumt worden, Änderungen des Anhangs I in Form delegierter Rechtsakte vorzunehmen. Einen derartigen delegierten Rechtsakt leitet die Kommission gleichzeitig an den EU-Rat und das EU-Parlament zur Stellungnahme weiter (Art. 23a Abs. 4). Ein delegierter Rechtsakt tritt dann in Form einer Verordnung in Kraft, wenn weder Parlament noch Rat innerhalb einer Frist von 2 Monaten keine Einwände erheben (Art. 23a Abs. 5).
22.10.2014 + 2 Monate = 22.12.2014!
Somit ist ein Inkrafttreten am 31. Dezember 2014 zu erwarten!
Damit ist es Ihnen als Exporteur möglich, ggf. zu beachtende Änderungen in den für Ihre Güter zutreffenden Positionen dieses Anhangs I bereits im Vorfeld zu eruieren.
Das BAFA hat die bereits erwähnten ca. 400 (Ver)Änderungen in einer Tabelle zusammengefasst, die einen Überblick über alle Listennummern, die sich mit der Delegierten Verordnung der Kommission ändern, gibt. Bei Änderungen in der Nummerierung steht in der linken Spalte die neue bzw. geänderte Listennummer. In der rechten Spalte werden die Änderungen kurz beschrieben.
WICHTIG: Um die Änderungen im Detail nachvollziehen zu können, ist ein Vergleich des geänderten Listentextes mit dem zuvor gültigen Text angebracht.
Anmerkung: Kleinere redaktionelle Änderungen, die Vereinheitlichung von Schreibweisen, der Interpunktion oder der Hervorhebung von lokalen Begriffsbestimmungen wurden in der Tabelle nicht berücksichtigt!
Die Tabelle betreffend die geänderten Listenpositionen finden Sie unter