Für alle besonderen Zollverfahren gem. Art. 210 Unionszollkodex (UZK) ist eine Sicherheit in Höhe des sogenannten Referenzbetrags zu leisten. Diese Sicherheit wird in der Regel durch eine sogenannte Gesamtsicherheit erbracht, wobei diese Form der Sicherheit auch für mehrere Zollverfahren verwendet werden kann.
Seit dem 1. März 2017 sind Sicherheitsleistungen bei Bewilligung besonderer Zollverfahren verpflichtend. Hierauf hat die Generalzolldirektion hingewiesen.
Zu den „besonderen Zollverfahren“ zählen:
Gem. Art. 211 Abs. 3 c) UZK ist eine Sicherheitsleistung im Rahmen der Beantragung eines besonderen Zollverfahrens zu erbringen, wenn für die in ein besonderes Verfahren überführten Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können. Damit ist die Stellung einer Kaution in allen vorgenannten Verfahren erforderlich!
Dies gilt nicht nur bei der Neubeantragung eines solchen Verfahrens, sondern auch im Zusammenhang mit der Neubewertung von Bestandverfahren. Da eine solche Absicherung mit Ausnahme des Versandverfahrens - kein Versandverfahren ohne Sicherheitsleistung - bislang nicht immer erforderlich war, werden diese besonderen Verfahren erst in der zweiten „Welle“ der Neubewertungen durch die Hauptzollämter betrachtet, wahrscheinlich Ende 2018 bis Frühjahr 2019. Die Neubewertungen müssen bekanntlich bis zum 1. Mai 2019 erledigt sein.
Einer Sicherheitsleistung bedarf es auch bei vereinfachten Bewilligungsverfahren - also bei Bewilligung auf Grundlage einer Zollanmeldung gem. Art 163 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 i.V.m. Art. 262 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 - typisches Beispiel ist die Überführung einer in der EU zu reparierenden Ware in die aktive Veredelung (einmalige Ausbesserung), wo die aktive Veredelung durch die Überlassung in das Zollverfahren seitens des Zollamts zugestanden wird.
Voraussetzungen für die Leistung einer Gesamtsicherheit:
Die Gesamtsicherheit in Höhe von 100% des Referenzbetrags (möglicherweise anfallende Abgaben bei dem/n abzusichernden Verfahren in 1 Monat) kann auf 50% bzw. auf 30% verringert werden. Maßgeblich für die Reduzierung des Sicherheitsbetrags ist neben den anderen spezifischen Bewilligungsvoraussetzungen insbesondere der im Rahmen der Antragstellung zu erbringende Nachweis, dass der Antragsteller über ausreichende finanziellen Mittel verfügt, um den Teil des Referenzbetrags abzudecken, der nicht von der Sicherheitsleistung abgedeckt wird.
Die weiteren Details sind in der nachstehenden tabellarischen Übersicht dargestellt:
Zusätzliche Voraussetzungen für die Reduzierung des Betrags der Gesamtsicherheit oder für die Befreiung von der Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Zoll- und Einfuhrabgabenschulden:
Voraussetzungen |
Reduzierung auf 50 % |
Reduzierung auf 30 % |
Befreiung |
Gesunde finanzielle Lage |
ja |
ja |
ja |
Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entspricht |
ja |
ja |
ja |
Verwaltungssystem, das Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist sowie interne Kontrollen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können |
- |
ja |
ja |
Nicht im Insolvenzverfahren befindlich |
ja |
ja |
ja |
Ist in den letzten drei Jahren vor Antragstellung seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren nachgekommen |
ja |
ja |
ja |
Ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit (nachgewiesen durch Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung) |
ja |
ja |
ja |
Personal ist angewiesen, die Zollbehörden über jegliche Probleme mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu unterrichten |
- |
ja |
ja |
Antragsteller gestattet den Zollbehörden physisch den Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie ggf. zu seinen Geschäfts- und Beförderungsunterlagen |
- |
- |
ja |
Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren zulässt und ggf. deren Lokalisierung ermöglicht |
- |
- |
ja |
Antragsteller verfügt ggf. über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen |
- |
- |
ja |
Ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust |
- |
- |
ja |
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung dieser Unterlagen |
- |
- |
ja |
Ausreichende finanzielle Mittel, um den Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrages nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt ist |
ja |
ja |
ja |
Erläuterungen zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Gesamtsicherheit bzw. Reduzierung oder Befreiung von der Sicherheitsleitung sind in Art. 84 VO (EU) Nr. 2015/2446 (Delegierte Verordnung (DA)) bzw. Anlage I Anhang III Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren verankert.