Präferentieller Ursprung - Vorabmitteilung einer neuen Matrix zur PanEuroMediterranen Kumulation

Die „Mitteilung der Kommission zur Anwendung des Regionalübereinkommens über paneuropäische und mediterrane präferenzielle Ursprungsregeln bzw. der Protokolle über Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens“ weist die Situation der Präferenzabkommen aus, die in der PanEuroMed-Zone gelten. Bis zur formellen Veröffentlichung einer neuen Matrix im Amtsblatt der EU Reihe C ist diese Darstellung maßgebend.


Mitteilung der Kommission zur Anwendung des Regionalübereinkommens über paneuropäische und mediterrane präferenzielle Ursprungsregeln bzw. der Protokolle über Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens

Zum Zwecke der Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Vertragsparteien des Regionalübereinkommens über pan-euro-mediterrane Präferenzursprungsregeln (nachfolgend „das Übereinkommen“ genannt) unterrichten die betroffenen Vertragsparteien einander über die Europäische Kommission über die mit den anderen Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln.

Es sei darauf hingewiesen, dass die diagonale Kumulierung nur dann angewendet werden kann, wenn die Vertragsparteien der Endherstellung und des Endbestimmungsortes Freihandelsabkommen mit allen Vertragsparteien geschlossen haben, die an der Erlangung des Ursprungsstatus beteiligt sind, d. h. mit allen Vertragsparteien, aus denen die verwendeten Materialien stammen.

Materialien, die ihren Ursprung in einer Vertragspartei haben, die kein Abkommen mit den Vertragsparteien der Endherstellung und/oder des Endbestimmungsortes geschlossen hat, gelten als nicht Ursprungswaren.


In Tabelle 1 kennzeichnet „C“ das Bestehen eines Freihandelsabkommens zwischen zwei Partnern, das Ursprungsregeln enthält, die eine Kumulierung auf Grundlage der Regeln von 2012 ermöglichen. Um die diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anzuwenden, muss „C“ in allen Schnittpunkten der Tabelle zwischen den drei Partnern vorhanden sein.


In Tabelle 1 kennzeichnet „R“ das Bestehen eines Freihandelsabkommens zwischen zwei Partnern, das Ursprungsregeln enthält, die eine Kumulierung gemäß den Regeln von 2023 ermöglichen. Bei Anwendung der Übergangsregeln⁵ wird in Tabelle 1 zusätzlich „T“ hinzugefügt.


Wichtiger Hinweis: 

Seit dem 01.01.2026 ist eine Kumulierung gemäß den Regeln von 2023 möglich mit Israel (IL) und den Palästinensischen Gebieten (PS).

Die Matrix selbst ist zu finden unter

https://taxation-customs.ec.europa.eu/document/download/e163d2fd-7b31-4f95-b834-d1d8f7efc2fa_en?filename=Commission%20notice%201%20January%202026.pdf


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