Präferenzabkommen EU/ESA-Staaten - ab 01.01.2023 wird die präferentielle Ursprungseigenschaft bei Importen aus Madagaskar durch eine REX-Ursprungserklärung nachgewiesen

Die präferentielle Ursprungseigenschaft für Waren im Wert über 6.000 €, die aus Madagaskar/mit Ursprung in Madagaskar im Rahmen des Präferenzabkommens zwischen der Europäischen Union und den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas (ESA-Staaten) in die EU eingeführt werden, kann ab dem 01.01.2023 nur durch eine REX-Ursprungserklärung nachgewiesen werden. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird dann nicht mehr anerkannt!

 


Mitteilung der deutschen Zollverwaltung vom 20.12.2022 - ATLAS-Info 0387/22:

 

ATLAS - Einfuhr

TARIC/EZT: Warenverkehr mit Madagaskar; Anwendung des Registrierten Ausführers (REX)

 

Die EU-Kommission teilt mit, dass Madagaskar (MG) im Rahmen des ESA (Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits) das System des Registrierten Ausführers (REX) mit Wirkung ab 01.01.2023 anwendet.

 

Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Madagaskar sind als Ursprungsnachweise die folgenden TARIC-Unterlagencodierungen anzumelden:

 

  • „N864“ - Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier gemeinsam mit „C100“ - Nummer des registrierten Ausführers

oder

  • „U162“ - Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung, die durch einen Ausführer erstellt wurde, oder ein anderes Handelsdokument, weder im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) noch des EUR-MED, für einen Gesamtwert von Ursprungswaren von höchstens 6000 EUR.

 

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 („N954“) darf ab dem 01.01.2023 nicht mehr präferenzbegründend anerkannt werden.

 


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