Präferenzabkommen EU/Ghana - Ursprungserklärung ab 20.08.2023 nur noch von Registriertem Ausführer (REX) möglich

Art. 17 Abs. 3 des Ursprungsprotokolls Nr. 1 sieht vor, dass nur binnen der ersten 3 Jahre nach Inkrafttreten (20.08.2020) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Präferenznachweis bei der Einfuhr aus Ghana in die Europäische Union anerkannt wird. Danach - ab 20.08.2023! - kann die Präferenzursprungseigenschaft nur noch durch eine Ursprungserklärung belegt werden. Ab einem Wert größer 6.000 € darf diese Erklärung in Ghana nur von einem Registrierten Exporteur (REX) abgegeben werden.

 


Das Ursprungsprotokoll Nr. 1, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L 350 vom 21. Oktober 2020, zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits ist seit dem 20. August 2020 in Kraft.

 

Art. 17 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 sieht vor, dass eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Ghana durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls möglich ist, danach ist eine Präferenzgewährung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich.

 

Gleichzeitig dürfen Ursprungserklärungen für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung überschreitet, nach Ablauf der drei Jahre nur noch durch einen nach den ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt werden.

 

Ab dem 20. August 2023 wird für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU die Zollpräferenzbehandlung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen gewährt, sofern Folgendes vorgelegt wird:

 

Eine Ursprungserklärung, die ausgefertigt wird von:

  • jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro nicht überschreitet; oder
  • von einem nach ghanaischem Recht registrierten Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro enthalten.


In den in Art. 26 genannten Fällen erhalten Ursprungserzeugnisse die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden muss.

 

Quelle: Fachbeitrag Zoll zum Themenbereich WuP vom 25.01.2023

 


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