Präferenzabkommen EU/Kanada (CETA) - Beachtung des sog. Draw-Back-Verbots ab dem 21.09.2020

Der am 21.09.2017 vorläufig in Kraft getretene Handelsteil des Comprehensive Economic and Trade Agreements - CETA zwischen der Europäischen Union und Kanada wird zum 21.09.2020 dahingehend geändert, dass das sog. Draw-Back-Verbot zu beachten ist. Das Draw-Back-Verbot beschreibt die unzulässige Verknüpfung von 2 Zollvorteilen, die nicht miteinander kombinierbar sind.


Beschreibung des Draw-Back-Verbots (allgemein)


Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die im Augenblick ihrer Ausfuhr in ein präferenzverbundenes Drittland ein Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder präferentielle Ursprungserklärung) ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein - Abgrenzung zur aktiven Veredelung!

 

Im Rahmen einer (zollamtlich bewilligten) aktiven Veredlung können Waren aus einem Drittland eingeführt werden und be-/verarbeitet - veredelt werden, ohne dass für diese Waren die Zölle zu entrichten sind (Nichterhebungsverfahren). Das Veredelungsprodukt (die Fertigware) wird anschließend wieder in ein Drittland ausgeführt. Die Ware wird folglich nicht dem Wirtschaftskreislauf des Veredelungslandes zugeführt.

 

Wenn die im Rahmen einer solchen Veredelung durchgeführten Arbeiten die Kriterien der präferentiellen Be-/Verarbeitungsliste des Präferenzabkommens erfüllen, das zwischen der EU und dem Bestimmungsland vereinbart worden ist, in das die veredelte Fertigware versendet wird, kann aufgrund des Draw-Back-Verbots kein Präferenznachweis generiert werden, da sich die für die Produktion eingesetzten Waren/Vormaterialien nicht im zollrechtlich freien Verkehr befunden haben!

 

Im CETA-Abkommen wird dieses „Draw-Back-Verbot“ in Art. 2.5 wie folgt beschrieben:


Beschränkungen in Bezug auf Zollrückerstattungs-, Zollstundungs- und Zollaussetzungsregelungen

 

(1)    Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 darf eine Vertragspartei einen entrichteten oder zu entrichtenden Zoll auf eine Ware ohne Ursprungseigenschaft nicht erstatten, stunden oder aussetzen, wenn die betreffende Ware unter der ausdrücklichen Bedingung in ihr Gebiet eingeführt wurde, dass sie oder eine identische, gleichwertige oder ähnliche Ersatzware als Vormaterial für die Herstellung einer anderen Ware verwendet wird, die anschließend unter Inanspruchnahme einer Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wird.

 

(2)    ...

 

(3)    Absatz 1 findet erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung.


In ihrer Mitteilung vom 10.09.2020 weist die deutsche Zollverwaltung auf Folgendes hin: „Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission gilt das Draw-Back-Verbot ab dem 21. September 2020, also drei Jahre nach der vorläufigen Anwendbarkeit des Handelsteils des Abkommens.“


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