Präferenzabkommen EU/Singapur - ab 01.01.2023 kann eine präferentielle Ursprungserklärung für Ursprungswaren im Wert über 6.000 EURO nur von einem REX abgegeben werden

Für präferenzierte Ursprungswaren im Wert über 6.000 € kann eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument nur noch von einem Registrierten Exporteur (REX) abgegeben werden - Art. 17 Abs. 1 a) ii Protokoll Nr. 1. Die Nutzung der Verfahrensvereinfachung des Ermächtigten Ausführers (EA) endet somit zum 31.12.2022!

 

In einem Übergangszeitraum bis zum 31.03.2023 erkennt die Zollverwaltung noch Ursprungserklärungen an, die von einem EA ausgestellt worden sind. Ggf. ist die REX-Registrierung beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

 


Mitteilung der deutschen Zollverwaltung vom 22.12.2022:

 

Warenverkehr mit Singapur

 

Für EU-Ausführer wird das System der "ermächtigten Ausführer" durch das System der "registrierten Ausführer" ab dem 1. Januar 2023 ersetzt. Es gilt ein Übergangszeitraum.

 

Der Zollausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur hat am 20. Dezember 2022 den Beschluss Nr. 1/2022 zur Änderung des Ursprungsprotokolls zu diesem Freihandelsabkommen angenommen.

 

Für EU-Ausführer wird das System der "ermächtigten Ausführer" durch das System der "registrierten Ausführer" ersetzt.

 

Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden.

 

Um den Übergang zu erleichtern, sieht der Beschluss einen Übergangszeitraum vor, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.

 

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlicht.

 

Quelle: www.zoll.de

 


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