Präferenzberechtigte Einfuhren aus Israel - Angabe der Postleitzahl des Be-/Verarbeitungsortes erforderlich (Aktuelle Änderungen S. 79)

Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden, fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel. Die Präferenzbehandlung wird daher abgelehnt, wenn auf einem Präferenznachweis angegeben ist, dass dort die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.


In einem "Hinweis an die Einführer" (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 232 vom 03.08.2012) wird daran erinnert, dass deshalb auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Präferenznachweisen die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden müssen, in der/dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.

 

Den "Hinweis an die Einführer" finden Sie unter folgendem Link:

 

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2012:232:0005:0005:DE:PDF

 

Die zum 28. September 2018 aktualisierte Liste der nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen kann auf der Webseite der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden:

 

https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/technical_arrangement_post al_codes_2018_en.pdf


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