Schnittstelle zwischen Zoll-ATLAS und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird zum 01.06.2021 geschaltet

Mit der Einbindung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zum 01.06.2021 in ATLAS wird auch ein Großteil der Einfuhr-Lizenzen im Agrarbereich elektronisch abgeschrieben werden. Für Abfertigungen in anderen EU-Mitgliedstaaten stellt die BLE weiterhin alle Dokumente in Papierform aus.

 

Ausfuhrlizenzen werden weiterhin in Papierform abgewickelt.

 


Zu den weiteren Details für die deutsche Zollverwaltung in ihrer Mitteilung vom 26.05.2021 aus:

 

Elektronische Dokumente

 

Mit der Inbetriebnahme übermittelt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) künftig für die nachfolgend gelisteten Einfuhrdokumente, wenn sie von der BLE mit dem Ziel einer Abfertigung in Deutschland ausgestellt werden, nur noch elektronische Datensätze an ATLAS:

 

  • Einfuhrlizenz AGRIM gem. Art. 2 Abs. 1 lit. a), c) und e) DelVO (EU) 2016/1237 (ATLAS-Codierung L001)
  • Einfuhrlizenz AGRIM mit besonderen Angaben und/oder besonderen Bedingungen gem. Art. 2 Abs. 1 lit. b), d) und f) DelVO (EU) 2016/1237 (Kontingents- oder Präferenzlizenz - ATLAS-Codierung L001+Y100)
  • Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse gem. Art. 13 VO 543/2011 - gilt zugleich als EG-Kontrollbescheinigung für Obstbananen nach Art. 6 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1333/2011 (ATLAS-Codierung N002)
  • Mitteilung über den Verzicht auf eine Konformitätskontrolle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4 AWV (Verzichtserklärung) - gilt zugleich als Mitteilung der "Nicht-Kontrolle" bei Obstbananen gem. Art. 6 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1333/2011 (ATLAS-Codierung 9BBL)
  • Elektronische Konformitätsbescheinigungen und Verzichtserklärungen (ATLAS-Codierungen N002 und 9BBL) können von der BLE wie bisher mit mehreren Partien übermittelt werden.

Es ist auch weiterhin möglich, dass mehrere BLE-Dokumente (ATLAS-Codierungen N002 / 9BBL) für eine Position der Zollanmeldung angemeldet werden.

 

Im Grundsatz werden somit ab dem 1. Juni 2021 von der BLE keine entsprechenden Papierdokumente mehr ausgestellt.

 

Ausnahmen (Dokumente in Papierform)

 

Auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten kann die BLE zur Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechendes Papierdokument ausstellen. Dies ist im Falle einer Einfuhrlizenz auch nach Erteilung der elektronischen Lizenz möglich. In diesen Fällen schreibt die BLE die elektronische Lizenz über die Schnittstelle teilweise oder vollständig ab und erstellt über diese (Rest-)Menge eine Papierlizenz.

 

Wird ein solches Papierdokument für eine Abfertigung in Deutschland verwendet, so wird dieses grundsätzlich anerkannt und wie bisher behandelt.

 

Dies gilt auch für vor dem 1. Juni 2021 von der BLE in Papierform erteilte Dokumente.

Einfuhrlizenzen AGRIM, Bescheinigungen der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse und EG-Kontrollbescheinigungen für Obstbananen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Konformitätsbescheinigungen anerkannter Drittländer sind weiterhin in Papierform bei der Zollstelle vorzulegen.

 

Ausfuhrlizenzen werden weiterhin in Papierform abgewickelt.

 

Quelle: www.zoll.de

 


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