Temporär vereinfachte Ursprungsregeln betreffend Jordanien bei Beschäftigung syrischer Flüchtlinge

Im Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Jordanien werden die Ursprungsregeln im Protokoll Nr. 3 skizziert. Dieses Ursprungsprotokoll erhält temporär einen neuen Anhang B, in dem die Bedingungen für die Anwendung dieser Anlage B und die Liste der Be- oder Verarbeitungen beschrieben wird, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft verleihen, wenn die Herstellung der Erzeugnisse mit der Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einherging.

 

Als Teil der Unterstützung der Union für Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise wurde vereinbart, die für Ausfuhren jordanischer Erzeugnisse in die Union im Rahmen des Abkommens geltenden Ursprungsregeln zeitweise zu lockern. Die Maßnahme gilt für den Zeiraum vom 15.03.2022 bis zum 31.12.2030!

 


Beschluss Nr. 1/2022 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. März 2022 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - vgl. Amtsblatt der EU Nr. L 232 vom 07.09.2022:

 

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2022.232.01.0037.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2022%3A232%3ATOC


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