Umkehr der Steuerschuldnerschaft - Reverse Charge-Verfahren - für bestimmte Metallwaren ab 1.1.2015 - Erweiterung der Nichtbeanstandungs-/Übergangsregelung bis zum 30.06.2015

Bei der Lieferung bestimmter Metallwaren innerhalb Deutschlands ist aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft seit dem 1.1.2015 nicht mehr der Lieferant (Leistungserbringer) Schuldner der Umsatzsteuer, sondern die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger (Kunden) über. Dieses in § 13b UStG beschriebene Reverse Charge-Verfahren sollte bekanntlich bereits zum 1.10.2014 verbindlich umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund diverser Umstellungsprobleme bei den hiervon betroffenen Unternehmen wurde das vierte Quartal 2014 als Übergangsfrist für die Umstellung eingeräumt; außerdem wurden aufgrund einer Neufassung der Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG zum 1.1.2015 Produkte wie Selen, Gold, Draht, Stangen, Bänder, Profile, Folien, Bleche  sowie andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen wieder aus der Anlage 4 gestrichen.

 

Den nunmehr von diesem Verfahren erfassten Warenkreis wollen Sie unserer Mitteilung „Umkehr der Steuerschuldnerschaft für bestimmte Metallwaren nunmehr verbindlich ab 1.1.2015“ vom 20.01.2015 entnehmen. Hierin wird Bezug auf die maßgebenden Zolltarifpositionen genommen.

 

Um den betroffenen Unternehmen die Umstellung sach- und fachgerecht zu ermöglichen, wurde im BMF-Schreiben vom 22.01.2015 die Übergangszeit, in der die „alte“ Regelung der Versteuerung durch den Lieferanten nicht beanstandet wird, bis zum 30.06.2015 erweitert.


Hierzu wird im BMF-Schreiben IV D 3 - S 7279/14/100002-02 vom 22.01.2015 ausgeführt:

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung in Abschnitt II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom
26. September 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 5. Dezember 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/1071127) -, BStBl I S. 1618, für Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Se- len und Cermets wie folgt gefasst:

 

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

 

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Ab- schnitt II Nummer 1.1 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817), BStBl I S. 1297, gilt entsprechend.

 

Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem
31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner ein- vernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, ob- wohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.

 

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.“


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