Versandverfahren T1 und T2 ab 1.2.2016 auch mit Serbien möglich - Serbien tritt dem gemeinsamen Versandverfahren bei

Durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde Serbiens am 9. Dezember 2016 tritt die Konvention über das gemeinsame Versandverfahren sowie über die Vereinfachung von Förmlichkeiten im Warenverkehr für Serbien am 1. Februar 2016 in Kraft.

 

Ab dem 1. Februar 2016 können gemeinsame Versandverfahren T1 und T2 zwischen den heutigen Vertragsparteien (EU, den EFTA-Länder, der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien  und der Türkei auch im Warenverkehr mit Serbien angewendet werden.


Für den Warenaustausch zwischen den vorgenannten Vertragsparteien können die Transporte wesentlicher einfacher abgewickelt werden, als dies augenblicklich der Fall ist (heute in der Regel im Transitverkehr mittels Carnet T.I.R.).

 

Wichtig ist der Hinweis, dass bestehende Bürgschaftsurkunden der Hauptverpflichteten vor der erstmaligen Nutzung eines solchen Versandverfahrens um das Land  Serbien erweitert werden müssen. Im Regelfall muss die Hausbank ihre Bürgschaftsurkunde um eine Korrespondenzbank in Serbien ergänzen; diese Urkunde ist dann dem Hauptzollamt vorzulegen, das daraufhin die Bürgschaftsurkunde für das Versandverfahren um das Land Serbien erweitert.

 

Die Ausweitung des gemVV basiert auf den Beschlüssen Nr. 2/2015 und Nr. 3/2015 der EU-EFTA Gemischten Ausschüsse über ein gemeinsames Versandverfahren und über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, auf Basis derer Serbien dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beitritt.


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