Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) - Änderungen zum 21.04.2020

Aufgrund abweichender Definitionen der Person des „Ausführers“ im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht kann es in einer Ausfuhr(zoll)anmeldung erforderlich sein, neben dem zollrechtlichen Ausführer auch den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer zu benennen.

 

Gekennzeichnet wird diese Abweichung durch die Codierung „3LLK“ - Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer!


Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hat Artikel 1 Nummer 19 folgende Fassung erhalten: 


 

„Ausführer“ ist 

 

a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; 
 

b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt: 


i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat; 


Diese neue Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ ist weniger restriktiv und beschränkt die Anforderungen an einen Ausführer auf die für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens wesentlichen Anforderungen:

  • Der Ausführer muss befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen, und
  • gemäß Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union ansässig sein.

 

Im Bereich des Außenwirtschaftsrechts/der Exportkontrolle wird jedoch neben diesen beiden (zollrechtlich relevanten) Anforderungen weiterhin die sog. Vertragspartnereigenschaft gefordert - vgl.

 

  • § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG):
    Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt

und

 

  • Art. 2 Nr. 3 i) Dual use-VO (EG) Nr. 428/2009:
    „Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt.

 

Um den Anforderungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der dual-use-Verordnung zu entsprechen, wird mit der Ergänzung von § 12 Absatz 3 AWV die Verpflichtung aufgenommen, den nach Außenwirtschaftsrecht oder nach der dual-use-Verordnung definierten Ausführer in der Ausfuhranmeldung ergänzend anzugeben, soweit er mit dem zollrechtlichen Ausführer nicht identisch ist.

 

Die weiteren Anpassungen der 14. Verordnung zur Änderung der AWV betreffen

 

  • § 76 Absatz 12 AWV - Restriktive Maßnahmen betreffend Somalia

 

Mit Beschluss (GASP) 2020/170 des Rates vom 6. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (ABl. L 36 vom 7.2.2020, S. 5) wurden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 15. November 2019 verabschiedete Neufassung der Regelungen zum Waffenembargo gegen Somalia umgesetzt. Die daraus folgenden Änderungen, insbesondere die Neuregelungen betreffend die Lieferung von Rüstungsgütern zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias, sind zu berücksichtigen und innerstaatlich umzusetzen.

 

  • § 76 Absatz 17 AWV - Restriktive Maßnahmen betreffend die Zentralafrikanische Republik

 

Mit Beschluss (GASP) 2019/1337 des Rates vom 17. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 265 vom 18.10.2019, S. 7) wurde die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 12. September 2019 beschlossene Änderung der Ausnahmen vom Waffenembargo umgesetzt. Dadurch werden künftige Ausfuhren bestimmter Waffen samt zugehöriger Munition in die Zentralafrikanische Republik zur Unterstützung der dortigen Sicherheitskräfte ermöglicht. Mit der Änderung von § 76 Absatz 17 Nummer 5 AWV wird diese Erweiterung der Ausnahmeregelung innerstaatlich umgesetzt.

 

  • Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A (Militärgüterliste)

 

Die Güterliste für konventionelle Rüstungsgüter des internationalen Wassenaar Arrangements wird jährlich unter Berücksichtigung von technologischen und sicherheitsrelevanten Entwicklungen auf Aktualisierungsbedarf überprüft. Die im Jahr 2018 aufgrund dieser Prüfung vereinbarten Änderungen der Güterliste werden mit der Änderung der Ausfuhrliste umgesetzt. Damit wird gleichzeitig dem sich aus der entsprechenden Anpassung der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU ergebenden Umsetzungserfordernis Rechnung getragen.

 

Quelle betreffend die vorgenannten „weiteren Anpassungen“:

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2020 vom 14.04.2020, veröffentlicht am 20. April 2020 im BAnz AT 20.04.2020 B1


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