Vorabinformation des BAFA zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30 werden, mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15, bis zum 31.03.2021 verlängert. Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (BREXIT) ist ebenfalls beabsichtigt. Da diese Allgemeine Genehmigung aber erst zum 01.01.2021 in Kraft tritt, ist eine Verlängerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten, zumal die Verhandlungen über ein Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch andauern. Auch eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 ist nicht erforderlich, da diese Allgemeine Genehmigung bereits bis zum 31.03.2021 gilt.

 


Quelle: bafa.de

 

Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

 

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist beim BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen. Lediglich bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 entfällt eine derartige Registrierungspflicht. Die Registrierung und ggf. notwendige Meldungen sind elektronisch mit dem vom BAFA angebotenen ELAN-K2-Ausfuhr-System durchzuführen.

 

Die inhaltlichen Anpassungen können aus folgender Fundstelle entnommen werden:

 

https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine_Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen_node.html


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