Mit der Verordnung (EU) 2026/2269 vom 07.10.2026 sind befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Form einer Aussetzung von Wertzöllen, die den im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Plus der Union geplanten Aussetzungen ähnlich ist, eingeführt worden. Die in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien werden unter Befreiung von Wertzöllen zur Einfuhr in die Union zugelassen. Die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien werden im Rahmen der in diesem Anhang festgelegten Zollkontingente der Union zur Einfuhr in die Union unter Befreiung von Wertzöllen zugelassen.
Seit Mai 2026 hat die Russische Föderation umfangreiche Handelsmaßnahmen eingeführt, die sich negativ auf die Einfuhr und Durchfuhr wichtiger armenischer Ausfuhrerzeugnisse, einschließlich alkoholischer Getränke, Mineralwasser, Obst und Gemüse, auswirken. Diese Maßnahmen haben den Zugang Armeniens zu seinen traditionellen Märkten erheblich eingeschränkt und etablierte Lieferketten unterbrochen. Die Lage wirkt sich negativ auf die Ausfuhrmöglichkeiten Armeniens aus, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und landwirtschaftliche Erzeuger, und birgt die Gefahr, dass die wirtschaftliche Resilienz und die soziale Stabilität Armeniens ernsthaft untergraben werden.
Im Rahmen des Partnerschaftsabkommens und der am 2. Dezember 2025 angenommenen Strategischen Agenda für die Partnerschaft zwischen der EU und Armenien haben sich die Union und Armenien verpflichtet, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu vertiefen und den Handel und die wirtschaftliche Diversifizierung zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund und im Geiste der Solidarität mit Armenien ist es angezeigt, die Handelsströme zu stimulieren und Zugeständnisse in Form von Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für ausgewählte armenische Waren zu gewähren.
Voraussetzung für die Gewährung der Zollvorteile bei der Einfuhr armenischer Ursprungswaren in die EU:
Die in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien werden unter Befreiung von Wertzöllen zur Einfuhr in die Union zugelassen:
Die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien werden im Rahmen der in diesem Anhang festgelegten Zollkontingente der Union zur Einfuhr in die Union unter Befreiung von Wertzöllen zugelassen:
Dies betrifft folgende Erzeugnisse des Kapitels 9*: Gurken, Weintrauben, Birnen, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen und Erdbeeren.
Die Verordnung (EU) 2026/2269 ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten – somit am 10.10.2026. Die Zollzugeständnisse werden befristet eingeräumt bis zum 11.10.2028 – somit für 2 Jahre.