Mit Beschluss (EU) 2019/2196 DES RATES vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) wurde sowohl das Ursprungsprotokoll als auch insbesondere die Form des Präferenznachweises bei der Einfuhr in die EU aktualisiert.
Der Beschluss wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 337 vom 30.12.2019.
Die EU gewährt beim Import von Waren aus den überseeischen Ländern und Gebieten einseitig einen Zollvorteil, wenn die Waren die Eigenschaft einer präferenzierten Ursprungsware besitzen. Das für die Ermittlung dieser Ursprungseigenschaft maßgebende Ursprungsprotokoll - „BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ - wurde mit Wirkung vom 01.01.2020 neu formuliert.
Neben einer neuen Be-/Verarbeitungsliste (Anlage 1), die die ausreichende Be-/Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 beschreibt, wurde vor Allem die Kumulierung entscheidend erweitert:
Unbeschadet des Artikels 2 (Allgemeine Anforderungen) dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in der Union, die bei Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern sie dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Ländern, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
„WPA-Länder“ sind Regionen oder Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) gehören und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder zu WPA führende Abkommen geschlossen haben, sobald ein derartiges WPA vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - Art. 1 Buchstabe a).
Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Ländern oder Gebieten, die dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels werden solche Vormaterialien als Vormaterialien mit Ursprung in einem Land oder Gebiet betrachtet,
a) das in den Genuss der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kommt oder
b) dem auf Ebene der sechsstelligen Unterposition des Harmonisierten Systems im Rahmen der - in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten - allgemeinen Regelung des APS zoll- und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird.
„APS-begünstigtes Land“ ist ein durch das APS begünstigtes Land oder Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates - Art. 1 Buchstabe r).
Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft (Art. 21)
Für Sendungen aus den ÜLG gewährt die EU eine Zollpräferenz, soweit eine präferentielle Ursprungserklärung nach vorgegebenem Wortlaut in englischer oder französischer Sprache vorgelegt wird.
Ein papierbasierter Ursprungsnachweis in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird seit dem 01.01.2020 nicht mehr akzeptiert!