Warenverkehr mit den ESA-Staaten - ab 01.09.2020 kann die Ursprungseigenschaft nur noch durch eine präferentielle Ursprungserklärung nachgewiesen werden

Mit dem „Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses vom 14.01.2020 zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits“ wurden die Ursprungsregeln zum Teil überarbeitet. Der Beschluss ist am 31.03.2020 in Kraft getreten.

 

Ab dem 01.09.2020 kann die präferentielle Ursprungseigenschaft nur noch mit einer Ursprungserklärung dokumentiert werden - der Nachweis per Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 entfällt zum 31.08.2020.


Ländergruppe ESA-Staaten zum Stichtag 30.03.2020

 

Ländername   ISO-Alpha-2-Code     Ergänzungen/Hinweise

 

Komoren                    KM                  LDC; Grande Comore, Anjouan und Moheli;

Madagaskar               MG                  LDC; ESA

Mauritius                   MU                  Mauritius, Rodrigues, Agalegainseln und Cargados Carajos
                                                         Shoals (St. Brandoninseln): ESA

Sambia                      ZM                   LDC; (ESA-Abkommen noch nicht anwendbar)

Seychellen                 SC                   Inseln Mahé, Praslin, La Digue, Frégate und Silhouette;
                                                         Amirantesinseln (darunter Des Roches, Alphonse, Plate und
                                                         Coetivy); Farquhar-Inseln (darunter Providence); Aldabra und
                                                         Cosmoledoinseln; ESA

Simbabwe                  ZW

 

 

Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

 

Für die Zwecke des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ESA-EG, im Folgenden „Abkommen“ genannt, gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse (Art. 2)

 

a)    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind

b)    Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen
       oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem
       Maße be- oder verarbeitet worden sind

Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind - Art. 7 i. V. m. der Be-/Verarbeitungsliste.

Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be-oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: ... - Minimalbehandlungen gem. Art. 8.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und 1. Januar 2017 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) vorgenommen. Da mit diesen Änderungen nicht die Ursprungsregeln geändert werden sollen, ist es zur Beibehaltung des Status quo erforderlich, Anhang II des Protokolls entsprechend zu ändern - neue Be-/Verarbeitungsliste.

 

 

Nachweis der (präferentiellen) Ursprungseigenschaft

 

Die Europäische Kommission veröffentlichte in Amtsblatt (EU) Reihe C 176 eine Mitteilung an Ausführer betreffend die Anwendung des EU-Systems für registrierte Ausführer (REX- System) für Ausfuhren aus der EU in Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten.

 

Ab dem 1. September 2020 gilt die Zollpräferenzbehandlung für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr in die ESA-Staaten auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem im Einklang mit den EU-Vorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt wird. In der Praxis bedeutet dies Folgendes:

  • Bis (einschließlich) 31. August 2020 gewähren die ESA-Staaten Erzeugnissen mit Ursprung in der EU die Präferenzbehandlung, wenn entweder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird, die von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 24 oder von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt wurde.
  • Ab 1. September 2020 gewähren die ESA-Staaten Erzeugnissen mit Ursprung in der EU die Präferenzbehandlung ausschließlich auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem im REX-System der EU registrierten Ausführer oder von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt wurde.

 

Mitteilung an Ausführer betreffend die Anwendung des EU-Systems für registrierte Ausführer (REX- System) für Ausfuhren aus der EU in Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten

 

(2020/C 176/03)

 

Diese Mitteilung dient der Information von Ausführern und anderen Wirtschaftsbeteiligten, die an präferenziellen Ausfuhren aus der Europäischen Union in Staaten des östlichen und südlichen Afrika im Rahmen des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits  (Interims-WPA zwischen der EU und den ESA-Staaten) beteiligt sind.

 

In seiner 8. Sitzung vom 14. Januar 2020 nahm der WPA-Ausschuss ESA-EU den Beschluss 1/2020 zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Interims-WPA zwischen der EU und den ESA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen an. Das geänderte Protokoll Nr. 1 ist am 31.03.2020 in Kraft getreten - vgl. vorstehende Ausführungen.

 

Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 des geänderten Protokolls teilte die Europäische Union dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen EU-ESA am 2. April 2020 mit, dass für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr in die ESA-Staaten ab dem 01.09.2020 auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem im Einklang mit den EU-Vorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt wird, die Zollpräferenzbehandlung gilt.

 

Diese Vorgabe gilt für alle Sendungen, für die ab dem 01.09.2020 die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung in einem ESA-Staat zu erwarten ist.


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