Die in Art. 23 Abs. 1 der Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 267/2012 beschriebenen Bereitstellungsverbote wurden mit der DVO (EU) 2025/1982 vom 29.09.2025 um insgesamt 121 Personen - Unternehmen und Privatpersonen - erweitert.
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang VIII sind die vom UN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats, Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats oder Nummer 11, 12 oder 19 der Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.
Der Anhang VIII wurde ergänzt um
- 43 Personen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind,
- 60 Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind sowie um
- 3 Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden stehen oder in ihrem Namen handeln.
Die DVO (EU) 2025/1982 ist veröffentlicht im Amtsblatt EU Reihe L 2025/1982 vom 29.09.2025.