Der am 14.07.20215 zwischen China, Frankreich, Deutschland, der Russischen Föderation, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten (5+1) mit dem Iran vereinbarten
umfassenden Aktionsplan (J oint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) sollte den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen. Damit wurden die meisten Sanktionen des Iran-Embargos ausgesetzt. Da der Iran diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, wurden die Sanktionen zum 30.09.2025 wieder in Kraft gesetzt und inhaltlich erweitert.
Am 28. August 2025 ging bei der Hohen Vertreterin der Europäischen Union in ihrer Funktion als Koordinatorin und dem Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen der Gemeinsamen JCPOA-Kommission ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Umsetzung des JCPOA ein. Mit diesem Schreiben teilten die Außenminister dem UN-Sicherheitsrat mit, dass sie auf der Grundlage von faktischen Nachweisen davon ausgehen, dass eine erhebliche Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dem JCPOA durch Iran vorliegt, und eröffneten damit das Verfahren zur Wiedereinsetzung der gemäß der Resolution 2231 (2015) des UN-Sicherheitsrats aufgehobenen Sanktionen im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2231 (2015).
Gem. Art. 2 der Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung der VO (EU) 2025/1975 vom 29.09.2025 ist es verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (Hinweis: Dieser Verweis gilt als Verweis auf die aktuelle Dual Use-VO (EU) 2021/821) handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
In Anhang II werden sonstige Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, einschließlich der vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bestimmten Güter und Technologien.
In den Anhängen I und II werden keine Güter und Technologien aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (umgesetzt in Deutschland in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A mit den Positionen 0001 bis 0022) aufgeführt sind.
Gem. Art. 3 der Iran-Embargo-VO dürfen die in Anhang IIa aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
In Anhang IIa sind andere als die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten.
Art. 4 formuliert ein Einfuhr- und Beförderungsverbot:
Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.
Art. 8 formuliert ein Handelsverbot betreffend Schlüsselausrüstung und -technologie i.Z.m. Erdöl und Erdgas:
Es ist verboten, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
In den Anhängen VI und VIa sind Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran aufgeführt:
a) Exploration von Erdöl und Erdgas,
b) Förderung von Erdöl und Erdgas,
c) Raffination,
d) Verflüssigung von Erdgas.
In den Anhängen VI und VIa sind auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt.
Verbot der technischen Hilfe
Die Art. 5 und 9 verbieten auch die technische Hilfe zu den in den Art. 4 bzw. 8 genannten Verboten.
Altvertragsregelung:
Nach Maßgabe von Nummer 37 des JCPOA gilt die Wiedereinsetzung restriktiver Maßnahmen nicht rückwirkend für Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die im Rahmen solcher Verträge geplanten und durchgeführten Tätigkeiten mit dem JCPOA und den wiedereingesetzten Bestimmungen im Einklang stehen.
Gem. Art. 10 gelten die Verbote der Artikel 8 und 9 nicht für
a) die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und eine vor dem 30. September 2025 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen,
b) die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und eine vor dem 30. September 2025 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen,
c) die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags verpflichtend sind, der die in Anhang VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas und für die petrochemische Industrie betrifft, der vor dem 30. September 2025, geschlossen wurde und der eine Investition in Iran in die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas und die Raffination und Verflüssigung von Erdgas vor dem 30. September 2025 oder der eine vor dem 30. September 2025 getätigte Investition in Iran in die petrochemische Industrie betrifft, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen, oder
d) die Erbringung technischer Hilfe, die ausschließlich für den Aufbau von in Einklang mit den Buchstaben a, b und c gelieferter Ausrüstung oder Technologie bestimmt ist,
sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat.
Die VO (EU) 2025/1975 ist veröffentlicht im Amtsblatt EU Reihe L 2025/1975 vom 29.09.2025.