Voraussetzung für die Gewährung der Zollpräferenz bei der Einfuhr von Waren aus der Elenbeinküste (Cote d´Ivoire) ist die Vorlage eines Präferenznachweises. Seit dem 02.12.2022 kann die präferentielle Ursprungserklärung für den präferenzberechtigten Anteil im Wert von über 6.000 EURO nur noch von einem Registrierten Ausführer (REX) abgegeben werden.
Die EU-Kommission hat im Amtsblatt der EU Nr. C 452 vom 29.11.2022 auf Folgendes hingewiesen:
Mitteilung betreffend gültige Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse von Côte d‘Ivoire oder Erzeugnisse mit Ursprung in Côte d‘Ivoire bei der Einfuhr in die Europäische Union ab dem 2. Dezember 2022 im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Côte d’Ivoire
(2022/C 452/06)
Diese Mitteilung ist an Zollbehörden, Einführer und Wirtschaftsbeteiligte gerichtet, die an der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen von Côte d‘Ivoire oder Erzeugnissen mit Ursprung in Côte d‘Ivoire in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden „Interim-WPA“) beteiligt sind.
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c von Protokoll 1 zum Interim-WPA und unbeschadet der Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 26 des genannten Protokolls erhalten ab dem 2. Dezember 2022 Ursprungserzeugnisse von Côte d‘Ivoire bei der Einfuhr in die Europäische Union die Präferenzbehandlung nach dem Interim-WPA nur bei Vorlage einer Ursprungserklärung, die von folgender Person ausgefertigt wurde:
i) von einem gemäß den einschlägigen ivorischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer
oder
ii) von jedem Ausführer, für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.